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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/187 der Kommission vom 6. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Genehmigung des Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit für die Region Emilia-Romagna in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 579)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2018 S. 36;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Schweinen innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der ein nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit erstellt hat, das für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets obligatorisch ist, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem vor, dass für den Handel mit Schweinen innerhalb der Union zusätzliche Garantien festgelegt werden können.

(2) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 2 sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Bekämpfungsprogramme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(3) Italien hat der Kommission die entsprechenden Unterlagen für die Genehmigung seines Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Emilia-Romagna übermittelt und die offizielle Aufnahme dieser Region in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt. Auf Basis der Bewertung dieser Unterlagen sollte die Region Emilia-Romagna in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2018

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

2) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).

.

Anhang

"Anhang II
Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
ES Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
IT Italien Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Lombardei

Region Venetien

LT Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen

"

ENDE

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