Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/202 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

(ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 19)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP 1, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2) Am 1. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vier Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Personen sollten daher in Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen werden. Da zwei dieser Personen bereits in Anhang II jenes Beschlusses benannt wurden, sollten sie aus Anhang II jenes Beschlusses gestrichen werden, um nun in Anhang I jenes Beschlusses benannt zu werden.

(3) Die Anhänge I und II des Beschlusses 2010/788/GASP sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

1) ABl. Nr. L 336 vom 21.12.2010 S. 30.

.

Anhang I

Folgende Personen werden in die Liste in Anhang I Teil a des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen:

"32. Muhindo Akili Mundos (alias: a) Charles Muhindo Akili Mundos; b) Akili Muhindo; c) Muhindo Mundos) Benennung: a) General der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), Kommandant der 31. Brigade; b) Brigadegeneral der FARDC

Geburtsdatum: 10. November 1972

Geburtsort: Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Muhindo Akili Mundos ist FARDC-General und Kommandant der 31. Brigade. Er wurde im September 2014 zum Kommandanten des Einsatzgebiets der FARDC im Territorium von Beni und Lubero, einschließlich der Operation , Sukola I" gegen die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), ernannt. Er hatte diese Position bis Juni 2015 inne. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Muhindo Akili Mundos wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Muhindo Akili Mundos war als Befehlshaber der kongolesischen Armee für Militäroperationen gegen die ADF im Rahmen der Operation , Sukola I" von August 2014 bis Juni 2015 verantwortlich. Die ihm unterstehende FARDC-Einheit hat nicht eingegriffen, um Menschenrechtsverletzungen der ADF, auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, zu verhindern. Mundos hat ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen für die Teilnahme an von den ADF verübten außergerichtlichen Hinrichtungen und Massakern rekrutiert und ausgerüstet.

Während seiner Zeit als Anführer der Operation , Sukola I" der FARDC befehligte und unterstützte er auch eine Splittergruppe der ADF, die sogenannte ADF-Mwalika. Unter seinem Befehl haben die ADF-Mwalika Angriffe auf die Zivilbevölkerung verübt. Dabei haben seinem Kommando unterstehende FARDC-Kämpfer die ADF-Mwalika zusätzlich unterstützt.

33. Guidon Shimiray Mwissa

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Kigoma, Walikale, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion