Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft-Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2018 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2) Die Kommission sollte die der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 2 beigefügte Liste von Drittländern mit hohem Risiko zu geeigneten Zeitpunkten im Hinblick auf die Fortschritte überprüfen, die diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, zum Beispiel denen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force - FATF), Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission auch weitere Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen.

(3) Im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien hat die Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 die neuesten verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF und das FATF-Dokument "Improving Global AML/CFT Compliance: ongoing process" sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(4) Die FATF hat festgestellt, dass Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen, weshalb diese Staaten mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben.

(5) Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist die Kommission der Auffassung, dass jedes von einem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.

(6) Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien als Drittländer betrachtet werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Diese Länder haben sich jedoch auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel anzugehen, und haben in Zusammenarbeit mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass eine Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte. Die Kommission wird den Status dieser Länder im Lichte der Umsetzung der obigen Verpflichtungen neu bewerten.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Nummer I die folgenden Zeilen angefügt:

"11. Sri Lanka
12. Trinidad und Tobago
13. Tunesien"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion