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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/222 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die allgemeinen Aufgaben und Anforderungen festgelegt, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (im Folgenden die "EU-Referenzlaboratorien") für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit erfüllen müssen. Die benannten EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt, u. a. das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln.

(2) Mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 verliert die Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln, das sich im Vereinigten Königreich befindet, infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ihre Gültigkeit.

(3) Da Salmonellen, Escherichia coli und Viren zu den wichtigsten lebensmittelbedingten Risikofaktoren von Muscheln zählen, sollten die EU-Referenzlaboratorien für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen), das EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. coli (VTEC) und das EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren die Analysen auf Salmonellen, E. coli bzw. Viren durchführen, die bislang vom EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln durchgeführt wurden. Das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine sollte die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten für Muscheln übernehmen. Das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln ist somit nicht länger erforderlich und sollte aus dem Verzeichnis in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gestrichen werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Um Störungen bei den derzeit vom EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln durchgeführten Tätigkeiten zu vermeiden, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen ab 1. Januar 2019 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII Teil I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 2

Die EU-Referenzlaboratorien für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen), das EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. coli (VTEC) und das EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren übernehmen die Tätigkeiten, die bislang vom EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln in Zusammenhang mit der Analyse auf Salmonellen, E. coli bzw. Viren durchgeführt wurden.

Das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine übernimmt die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten für Muscheln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

ENDE

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