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Regelwerk, EU 2018, Wasser - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/229 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/480/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 696)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2018 S. 1)



Neufassung -Ersetzt den Beschl. 2013/480/EU

Archiv:Beschl. 2013/480; Entsch. 2008/915/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 1, insbesondere auf Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer ix,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten alle Wasserkörper schützen, verbessern und wiederherstellen, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu erreichen. Sie müssen außerdem alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper schützen und verbessern, um ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand zu erreichen.

(2) Zur Definition eines der wichtigsten Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG (guter ökologischer Zustand) ist in der Richtlinie ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung durch die Mitgliedstaaten und der Einstufungen ihrer Überwachungssysteme sichergestellt werden soll. Die Ergebnisse der biologischen Überwachung und die Einstufungen der Überwachungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sollen mithilfe eines Interkalibrierungsnetzes verglichen werden, das sich aus Überwachungsstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Ökoregionen der Union zusammensetzt. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten die nötigen Informationen, soweit zweckdienlich, für die zum Interkalibrierungsnetz gehörenden Überwachungsstellen erheben, damit beurteilt werden kann, ob die jeweilige nationale Einstufung der Überwachungssysteme mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG übereinstimmt. Zur Durchführung der Interkalibrierung sind die Mitgliedstaaten in geografische Interkalibrierungsgruppen unterteilt, die sich aus Mitgliedstaaten zusammensetzen, denen nach Abschnitt 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/646/EG der Kommission 2 bestimmte typen von Oberflächenwasserkörpern gemeinsam sind.

(3) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ist die Interkalibrierung auf Biokomponenten-Ebene durchzuführen, indem die Einstufungsergebnisse der nationalen Überwachungssysteme für jede biologische Komponente und jeden gemeinsamen Oberflächenwasserkörpertyp unter den Mitgliedstaaten verglichen werden und die Übereinstimmung der Ergebnisse mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der Richtlinie gewährleistet wird.

(4) Die Kommission hat mithilfe der Gemeinsamen Forschungsstelle drei Stufen der Interkalibrierung vereinfacht. Nach der gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie wurden zur Erleichterung der Interkalibrierung vier Leitfäden (Nr. 6 3, Nr. 14 (zwei Versionen 4) und Nr. 30 5 erarbeitet. Diese geben einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der Interkalibrierung und die Möglichkeiten für ihre Durchführung einschließlich Zeitplänen und Meldepflichten. Außerdem geben sie ein Verfahren für die Einbeziehung neuer oder überarbeiteter nationaler Einstufungsverfahren in die harmonisierte Definition des guten ökologischen Zustands vor.

(5) Bis 2007 hatte die Kommission Interkalibrierungsergebnisse für eine Reihe von biologischen Qualitätskomponenten erhalten. Sie wurden in der Entscheidung 2008/915/EG der Kommission 6 berücksichtigt, in der die von den Mitgliedstaaten für ihre Einstufung der Überwachungssysteme zu verwendenden Grenzwerte festgelegt sind. Die Ergebnisse der ersten Stufe der Interkalibrierung waren insoweit unvollständig, als nicht alle biologischen Qualitätskomponenten abgedeckt wurden. Die verfügbaren Ergebnisse der Interkalibrierung mussten jedoch übernommen werden, damit sie bei der Erstellung der ersten Maßnahmenprogramme für die Einzugsgebiete und der ersten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß den Artikeln 11 und 13 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt werden konnten.

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(Stand: 11.03.2019)

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