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Regelwerk, EU 2018, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/232 der Kommission vom 15. Februar 2018 über die Verlängerung der von Belgien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte Vecto Max G und Aqua K-Othrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 759)
(Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2018 S. 31)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. Mai 2017 beschloss Belgien gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung in der Region Flandern der Biozidprodukte Vecto Max G und Aqua K-Othrine zur Bekämpfung von Larven und adulten invasiven exotischen Stechmücken (Aedes-Arten) (im Folgenden "Stechmücken") und jeglichen anderen in der Region Flandern auftretenden Stechmückenpopulationen im Rahmen des "MEMO" genannten belgischen Projekts zur Überwachung exotischer Stechmücken (im Folgenden die "Maßnahme") bis zum 31. Oktober 2017. Belgien unterrichtete die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung unverzüglich von dieser Maßnahme und den Gründen dafür.

(2) Vecto Max G enthält Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 undBacillus sphaericus subsp. 2362, Stamm ABTS-1743 (im Folgenden "Bacillus thuringiensis israelensis" bzw."Bacillus sphaericus") als Wirkstoff, und Aqua-K-Othrine enthält Deltamethrin als Wirkstoff, jeweils zur Verwendung in Produktart 18 im Sinne der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Gemäß den von Belgien bereitgestellten Informationen war die Maßnahme erforderlich, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, da diese an zwei Orten in der belgischen Provinz Ostflandern nachgewiesenen Stechmücken Krankheiten wie Dengue- und Chikungunya-Fieber übertragen können und eine Ausbreitung so umfassend und so früh wie möglich verhindert werden sollte.

(3) Am 27. September 2017 erhielt die Kommission einen begründeten Antrag Belgiens gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme. Der begründete Antrag wurde aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Bedrohung für die öffentliche Gesundheit durch die Stechmücken gestellt. Da die Kampagne gegen die bereits identifizierten Stechmückenpopulationen in Belgien noch nicht abgeschlossen wurde und das Überwachungsprojekt "MEMO" noch läuft, wären die genannten Biozidprodukte weiterhin für die Bekämpfung der bereits identifizierten und möglicherweise weiterer in der Region Flandern entdeckten Stechmückenpopulationen notwendig, da es in Belgien keine geeigneten Alternativen zu diesen Produkten gibt.

(4) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten hat bestätigt, dass sich invasive Stechmücken, darunterAedes-Arten, vor allem begünstigt durch menschliche Aktivitäten, dramatisch ausgebreitet haben und zu einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit werden können.

(5) Da die öffentliche Gesundheit gefährdet werden könnte, wenn die Stechmücken, die nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden können, nicht angemessen bekämpft werden, sollte Belgien die Verlängerung der Maßnahme für höchstens 550 Tage und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Belgien darf für einen Zeitraum von höchstens 550 Tagen die Maßnahme zur Bereitstellung der Biozidprodukte Vecto Max G und Aqua K-Othrine auf dem Markt und zur Verwendung in Produktart 18 im Sinne der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verlängern, um Überträgermücken zu bekämpfen, vorausgesetzt diese Produkte werden nur von zertifizierten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

ENDE

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