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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/300 der Kommission vom 11. Januar 2018 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags einer Verlängerung des Atlantik-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 51)
(Nur der deutsche, der französische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 56 vom 28.02.2018 S. 60)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 übermittelten die in Deutschland, Spanien, Frankreich und Portugal für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission eine Absichtserklärung, die am 6. März 2017 einging. Das Schreiben enthält einen Vorschlag, den Atlantik-Schienengüterverkehrskorridor bis zum Terminal Valongo sowie bis Zaragoza, La Rochelle und Nantes St. Nazaire zu verlängern.

(2) Die Kommission hat den Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung geprüft. Sie ist der Ansicht, dass er aus den nachstehend dargelegten Gründen mit Artikel 5 der Verordnung im Einklang steht.

(3) Den Kriterien des Artikels 4 der Verordnung wird in dem Vorschlag Rechnung getragen. Die Verlängerungen des Schienengüterverkehrskorridors betreffen das Gebiet dreier Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich und Portugal), während an dem eigentlichen Korridor nach wie vor insgesamt vier Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Integration zwischen dem Schienengüterverkehrskorridor und anderen Verkehrsträgern wird durch die neuen Verbindungen verbessert. Durch die Verlängerungen entsteht in Zaragoza eine neue Anbindung an den Schienengüterverkehrskorridor "Mittelmeer"; die Kohärenz zwischen beiden Korridoren und mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) ist gewährleistet. Die Verlängerungen stehen mit dem TEN-V im Einklang, da die bis Zaragoza und Nantes St. Nazaire zum Kernnetz gehören, die bis La Rochelle Teil des Gesamtnetzes ist und die bis zum Terminal Valongo führende Verlängerung im Einzugsgebiet des TEN-V-Kernnetzknotens Porto liegt.

(4) Nach den Ergebnissen der Verkehrsmarktstudie, die vom Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors durchgeführt wurde, ist zu erwarten, dass die Verlängerungen zu einem zusätzlichen grenzüberschreitenden Verkehrsaufkommen auf dem Atlantik-Schienengüterverkehrskorridor und zu einem kontinuierlichen Anstieg des Verkehrsträgeranteils der Eisenbahn führen werden. Dank geringerer CO2-Emissionen und einer Entlastung des Straßenverkehrs ist diese Verkehrsverlagerung mit erheblichen sozioökonomischen Vorteilen verbunden. Durch die Anbindung an den Schienengüterverkehrskorridor "Mittelmeer" in Zaragoza werden auch die Autonomen Gemeinschaften Aragonien und Navarra Teil des Korridor-Einzugsgebiets. Nach den Schätzungen der Marktstudie kommen die Verlängerungen der Entwicklung des Schienengüterverkehrs zugute, da der Schienenanteil am gesamten Güterverkehr zwischen Portugal und den drei spanischen Autonomen Gemeinschaften Madrid, Navarra und Aragonien von 28 % im Jahr 2010 auf 60 % bis 2050 steigen würde. Dies ist auch vor dem Hintergrund einer geschätzten Versechsfachung des gesamten Schienenfrachtaufkommens (in Tonnen) zu sehen. Auch die Hafen- und Terminalanbindungen in Nantes St. Nazaire, La Rochelle und Valongo werden den Korridor stärken, indem multimodale Beförderungen erleichtert und die Nachfrage auf dem Korridor gesteigert werden, was wiederum der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Schienengüterverkehrs förderlich ist.

(5) Sowohl der Verwaltungsrat als auch die Antragsteller wurden entsprechend der Absichtserklärung konsultiert und haben die Verlängerungen befürwortet.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Vorschlag der in Deutschland, Spanien, Frankreich und Portugal für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien bezüglich einer Verlängerung des Atlantik-Schienengüterverkehrskorridors bis zum Terminal Valongo sowie bis Zaragoza, La Rochelle und Nantes St. Nazaire, den diese der Kommission in einer am 6. März 2017 eingegangenen Absichtserklärung übermittelten, steht mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 im Einklang.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 22.

ENDE

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