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Regelwerk, EU 2018, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/419 der Kommission vom 16. März 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1707)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 38aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2018/86

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/86 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem in Rumänien nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzt worden waren.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/86 hat Rumänien der Kommission einen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einer Hinterhofhaltung gemeldet. Rumänien hat nach diesem jüngsten Ausbruch außerdem die erforderlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG getroffen und neue Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzt.

(6) Um jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, müssen diese Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Rumänien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7) Daher sollten die nun als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(8) Außerdem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/86 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um der geänderten Seuchenlage in Rumänien Rechnung zu tragen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Rumänien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/86 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2018

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/86 der Kommission vom 19. Januar 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2018 S. 13).

.

Anhang


Rumänien Gebiete gemäß Artikel 1 Gültig bis
Schutzzone Satu Mare county with following localities:

Nisipeni locality, Lazuri commune,

Bercu locality, Lazuri commune,

Bercu Nou locality, Micula commune,

Micula locality, Micula commune,

Micula Noua locality, Micula commune.

30. Juni 2018
Überwachungszone Satu Mare county with following localities:

Cidreag locality, Halmeu commune

Porumbesti locality, Halmeu commune

Halmeu locality

Dorobolt locality, Halmeu commune

Mesteacan locality, Halmeu commune

Turulung locality, Turulung commune

Draguseni locality, Turulung commune

Agris locality, Agris commune

Ciuperceni locality, Agris commune

Dumbrava locality, Livada commune

Vanatoresti locality, Odoreu commune

Botiz locality, Odoreu commune

Lazuri locality, Lazuri commune

Noroieni locality, Lazuri commune

Peles locality, Lazuri commune

Pelisor locality, Lazuri commune

30. Juni 2018


ENDE

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