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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Versicherung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/541 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 59)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2016/97 werden die nationalen Vorschriften über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb harmonisiert und wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, um weitere Kriterien und praktische Einzelheiten hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten festzulegen und die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler zu präzisieren. Aufgrund dieser Befugnisübertragungen erließ die Kommission am 21. September 2017 die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 2 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 3.

(2) Damit sich die zuständigen Behörden und Versicherer besser auf die Anforderungen der im ersten Erwägungsgrund genannten beiden delegierten Verordnungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser delegierten Verordnungen auf den Zeitpunkt abgestimmt werden, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlichen Maßnahmen anwenden müssen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission

Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.".

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission

Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.".

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln (ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8).

ENDE

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