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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2018 S. 80)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Die genannte Liste enthält auch Chlorophen (EG-Nr.: 204-385-8, CAS-Nr.: 120-32-1).

(2) Chlorophen wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich) bewertet.

(3) Am 22. Dezember 2016 legte Norwegen, das als bewertende zuständige Behörde benannt worden war, den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. Oktober 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5) Dieser Stellungnahme zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 3, die Chlorophen enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Für diese Produktart wurden bei den zur Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit untersuchten Szenarien unannehmbare Risiken ermittelt.

(6) Daher ist es nicht angezeigt, Chlorophen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 zu genehmigen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Chlorophen (EG-Nr.: 204-385-8, CAS-Nr.: 120-32-1) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. April 2018

1) ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

ENDE

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