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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2018 S. 37)


Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2017/1431

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 9, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 8, Artikel 57 Absatz 5, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 109 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 116 Absatz 4, Artikel 117 Absatz 3, Artikel 140 Absatz 6, Artikel 146 Absatz 11, Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 184 Absatz 9, Artikel 186 Absatz 2, Artikel 187 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 6, Artikel 193 Absatz 8, Artikel 198 Absatz 4, Artikel 202 Absatz 10 und Artikel 204 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates 2, kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") gewährt wird.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Zwecks Einhaltung des neuen Rechtsrahmens, der sich aus der Anpassung ergibt, wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission 4 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission 5 angenommen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 6 wurde als Verordnung (EU) 2017/1001 kodifiziert. Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die Bezugnahmen in einer Durchführungsverordnung die Neunummerierung der Artikel widerspiegeln, die sich aus einer solchen Kodifizierung des einschlägigen Basisrechtsakts ergeben. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 aufgehoben werden und die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, wobei die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/1001 aktualisiert werden.

(4) Im Interesse von Klarheit, Rechtssicherheit und Effizienz sowie im Hinblick auf die Erleichterung der Anmeldung von Unionsmarken ist es von wesentlicher Wichtigkeit, die obligatorischen und fakultativen Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(5) Nach der Verordnung (EU) 2017/1001 ist die Wiedergabe einer Marke mit grafischen Mitteln nicht mehr erforderlich, wenn sie es den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit gestattet, den Schutzgegenstand klar und präzise zu bestimmen. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, ist es daher notwendig, deutlich hervorzuheben, dass der präzise Schutzgegenstand des durch die Registrierung verliehenen ausschließlichen Rechts durch die Wiedergabe bestimmt wird. Die Wiedergabe sollte gegebenenfalls durch eine Angabe des betreffenden Markentyps ergänzt werden. Sie kann durch eine Beschreibung des Zeichens in geeigneten Fällen ergänzt werden. Eine solche Angabe oder Beschreibung sollte mit der Wiedergabe übereinstimmen.

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