Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/1745 - ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 der VO (EU) 2019/1745

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 14, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Normungsarbeiten der Kommission sollen sicherstellen, dass technische Spezifikationen für die Interoperabilität von Ladepunkten und Tankstellen in europäischen oder internationalen Normen festgelegt werden; der Bedarf an technischen Spezifikationen ist unter Berücksichtigung der bestehenden europäischen Normen und der entsprechenden internationalen Normungstätigkeiten zu ermitteln.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beauftragte die Kommission 3 das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Annahme geeigneter europäischer Normen (EN) bzw. der Änderung bestehender europäischer Normen im Hinblick auf die Stromversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr, die Wasserstoffversorgung für den Straßenverkehr, die Erdgasversorgung (einschließlich Biomethan) für den Straßen, See- und Binnenschiffsverkehr.

(3) Die von CEN und Cenelec entwickelten Normen wurden von der europäischen Industrie akzeptiert, um für mit unterschiedlichen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge und Schiffe eine unionsweite Mobilität zu gewährleisten.

(4) CEN und Cenelec unterrichteten die Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2017 über die Normen, die für öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L anzuwenden sind.

(5) Die Norm EN ISO 17268 für "Betankungsanschlüsse für gasförmigen Wasserstoff zur Betankung von Landfahrzeugen" wurde von CEN und Cenelec im Juli 2016 angenommen und im November 2016 veröffentlicht.

(6) Die Norm EN ISO 20519 "Schiffe und Meerestechnik - Spezifikation für das Bunkern von mit verflüssigtem Erdgas betriebenen Schiffen" wurde von CEN und Cenelec im Februar 2017 angenommen und veröffentlicht.

(7) Zuvor war die Norm EN 15869-2 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Elektrischer Landanschluss, Drehstrom 400 V, bis 63 A, 50 Hz - Teil 2: Landseitiger Teil, sicherheitstechnische Anforderungen" bereits im Dezember 2009 angenommen und im Februar 2010 veröffentlicht worden.

(8) Das "Forum für nachhaltigen Verkehr" wurde konsultiert und gab seine Empfehlungen zu den Normen ab, die Gegenstand dieses delegierten Rechtsakts sind.

(9) Die Kommission sollte die Richtlinie 2014/94/EU durch Verweise auf die von CEN und Cenelec entwickelten europäischen Normen ergänzen bzw. ändern.

(10) Müssen die in Anhang II der Richtlinie 2014/94/EU genannten technischen Spezifikationen durch delegierte Rechtsakte festgelegt, aktualisiert oder ergänzt werden, ist hierfür ein Übergangszeitraum von 24 Monaten vorzusehen. Die Termine für die Veröffentlichung der Normen wurden nach Rücksprache mit CEN-Cenelec unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Verfügbarkeit neuer Tankstellen und Ladestationen gemäß der Richtlinie 2014/94/EU, der Ausgereiftheit der jeweiligen Technologien und der laufenden Arbeiten internationaler Normungsorganisationen festgelegt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte bis zu 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mit mindestens einem der folgenden Systeme ausgerüstet:

  1. Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 3a gemäß der Norm EN 62196-2 (für Ladebetriebsart 3);
  2. Steckdosen und Kupplungen gemäß IEC 60884 (für Ladebetriebsart 1 oder 2).

Öffentlich zugängliche Wechselspannungs-Ladepunkte über 3,7 kVA, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, werden aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß der Norm EN 62196-2 ausgerüstet.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion