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Regelwerk, EU 2018, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 116 vom 07.05.2018 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 aufgestellt.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission Listen von Einrichtungen übermittelt, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen haben und die in die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen aufgenommen werden sollen. Außerdem haben Mitgliedstaaten der Kommission aktualisierte Angaben zu in dieser Liste bereits aufgeführten Einrichtungen übermittelt.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher geändert werden.

(4) Für Abwrackeinrichtungen, die in einem Drittland ansässig sind und für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bei der Kommission die Aufnahme in die europäische Liste beantragt wurde, ist die Bewertung der beigebrachten oder eingeholten einschlägigen Informationen und Belege noch im Gang. Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte für die nicht in der Union ansässigen Abwrackeinrichtungen erlassen, sobald die Bewertung abgeschlossen ist.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 119).

.

Anhang

Europäische Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

In einem Mitgliedstaat der Union ansässige Abwrackeinrichtungen

Name der Einrichtung Recycling-Methode Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde 1 Jährliche Schiffsrecycling-
höchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden 2
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste 3
BELGIEN
NV Galloo Recycling Gent
Scheepszatestraat 9
9000 Gent
Belgien
Tel. + 32 92512521
E-Mail: peter.wyntin@galloo.com
Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:
Länge: 265 Meter
Breite: 36 Meter
Tiefgang: 12,5 Meter

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen 34.000 4 31. März 2020
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