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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/685 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Bier, Fluopyram, Fluxapyroxad, Maleinsäurehydrazid, Senfsaatpulver und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 121 vom 16.05.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Abamectin und Maleinsäurehydrazid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fluopyram, Fluxapyroxad und Tefluthrin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Bier und Senfsaatpulver wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Bananen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Portulak gestellt. In Bezug auf Fluxapyroxad wurde ein solcher Antrag für "tropisches Wurzel- und Knollengemüse", "sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben", Frühlingszwiebeln, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, "Kopfsalate und andere Salatarten", "Spinat und verwandte Arten (Blätter)", Chicorée, "frische Kräuter und essbare Blüten", Artischocken, Porree, "Kräutertees aus Wurzeln", "Wurzel- und Rhizomgewürze" sowie Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. In Bezug auf Tefluthrin wurde ein solcher Antrag für Karotten gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fluxapyroxad bei Zitrusfrüchten gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in Brasilien zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) Bezüglich der Anwendung von Fluxapyroxad bei Zitrusfrüchten befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung eines neuen RHG für die ganze Gruppe nicht ausreichen. Nach den geltenden Unionsleitlinien für die Extrapolation von RHG ist es jedoch angezeigt, den derzeitigen RHG für Orangen auch für Grapefruits festzulegen. Die geltenden RHG für Zitrusfrüchte sollten daher beibehalten werden, ausgenommen Grapefruits, für die der RHG auf 0,3 mg/kg erhöht werden sollte.

(8) Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(9) Für Maleinsäurehydrazid legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff 3

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(Stand: 11.03.2019)

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