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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind allgemeine Vorschriften und Bestimmungen für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln festgelegt, die unbeschadet bestimmter Rechtsvorschriften der Union gelten.

(2) Nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts erforderlich, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Enderzeugnisses möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Dieser Artikel zielt darauf ab, irreführende Informationen über Lebensmittel zu vermeiden, die den Eindruck eines bestimmten Ursprungs eines Lebensmittels erwecken, der aber nicht dessen tatsächlichem Ursprung entspricht.

(3) In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem seiner primären Zutat identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der jeweiligen primären Zutat zu nennen ist oder anzugeben ist, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Weiter heißt es, dass für die Anwendung dieser Vorschriften ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss.

(4) Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betrifft Fälle, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung verpflichtend ist oder freiwillig durch Angaben wie Erklärungen, Begriffe' Piktogramme oder Symbole erfolgt.

(5) Freiwillige Hinweise wie etwa geografische Angaben, die in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sind oder mit ihr einhergehen, können auch Bestandteil der Warenbezeichnungen sein, die gemäß den spezifischen EU-Rechtsvorschriften als geografische Angaben oder Marken geschützt sind.

(6) Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil von Warenbezeichnungen sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 2, (EU) Nr. 1308/2013 3, (EG) Nr. 110/2008 4 oder (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als geografische Angaben geschützt oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Da diese Warenbezeichnungen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen und durch spezifische Vorschriften geregelt sind, einschließlich Vorschriften für die Kennzeichnung, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für diese Bezeichnungen Rechte des geistigen Eigentums gelten, ist es erforderlich, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für diese Bezeichnungen angegeben werden sollte.

(7) Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil eingetragener Marken sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Zweck von Marken besteht darin, dem Verbraucher die Identifizierung einer bestimmten Geschäftsquelle oder Handelsherkunft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und Zwecks von Marken ist es angezeigt, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26

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