Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 38, ber. L 247 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Fenamidon, Folpet, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Difenoconazol, Flubendiamid, Fluopicolid und Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Propargit wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "CXL") für Fenamidon 2 fest.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Fenamidon (Blumenkohle; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse).

(5) Die CXL für Fenamidon, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union 4.

(6) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cymoxanil für die Anwendung bei Bohnen (ohne Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(7) In Bezug auf Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für Grünkohl gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für "sonstige Blumenkohle", Rosenkohl, Kraussalate, Salatrauken, "Spinat und verwandte Arten (Blätter)", Chicorée und Rhabarber gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Folpet wurde ein solcher Antrag für Äpfel und Birnen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche und Kartoffeln gestellt. In Bezug auf Mandestrobin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Chinakohl gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale gestellt. In Bezug auf Sulfoxaflor wurde ein solcher Antrag für Traubenblätter und Artischocken gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für "anderes Kleinobst und Beeren", "Kopfsalate und andere Salatarten", Portulak, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen und Hülsenfrüchte gestellt.

(8) Gemäß Artikel 6

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion