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Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen |
Auspuffemissionen
- Es ist eine Prüfung Typ 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der genannten Verordnung durchzuführen. Es gelten die Emissionsgrenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
- Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
- Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
- Der Prüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 83 einzustellen.
- Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen
Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen
Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung
- Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
- Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
- Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
- Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
- Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.
Zugang zu Informationen
Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung
- Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
- Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
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| 3A |
UN-Regelung Nr. 34
(Kraftstoffbehälter - hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
- Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
- Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110a typgenehmigt sein.
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
- FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
- Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34.
Hinterer Unterfahrschutz
- Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.
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UN-Regelung Nr. 79
(Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
- Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
- Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) |