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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden bei Struktur und Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren die Arbeiten berücksichtigt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") und die zuständigen Behörden durchzuführen haben; die Gebühren werden so angesetzt, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken.

(2) Die bisherigen Erfahrungen der Agentur und ihrer Ausschüsse für Risikobeurteilung und sozioökonomische Analyse bei der Prüfung der Zulassungsanträge zeigen, dass der Umfang der Arbeiten im Zusammenhang mit diesen Prüfungen eher von der Zahl der im Rahmen eines Antrags beantragten Verwendungen abhängt als von der Zahl der Antragsteller, die den Antrag gemeinsam eingereicht haben. Folglich sollte die für eine bestimmte Anwendung zu entrichtende Gebühr unabhängig von der Zahl der Antragsteller gleich sein; es sollte keine zusätzliche Gebühr für jeden weiteren Antragsteller erhoben werden. Die gleiche Argumentation gilt auch für die Entgelte für die Einreichung eines Überprüfungsberichts. Durch eine entsprechende Änderung der Gebühren und Entgelte könnte die finanzielle Belastung für kleinere Betreiber, beispielsweise kleine und mittlere Unternehmen, verringert werden.

(3) Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, sollten die Gebühren und Entgelte auf eine gerechte, transparente und nichtdiskriminierende Weise unter den Antragstellern aufgeteilt werden, insbesondere unter Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Bei der Aufteilung der anwendbaren Gesamtgebühren und -entgelte sollten die geltenden Gebühren- und Entgeltermäßigungen für KMU berücksichtigt werden.

(4) Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, für die unterschiedliche Grundgebühren gelten würden, sollte die jeweils höchste Gebühr erhoben werden.

(5) Ferner ist es im Anschluss an die im Jahr 2015 vorgenommene Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission 2 und angesichts der Erfahrungen mit der Bearbeitung von Zulassungsanträgen angemessen, dass die Zulassungsgebühren und -entgelte so angepasst werden, dass der Arbeitsbelastung der Agentur Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck sollten die zusätzlichen Gebühren und Entgelte, die je zusätzliche Verwendung zu entrichten sind, nur geringfügig unter der Grundgebühr oder dem Grundentgelt liegen. Diese zusätzlichen Gebühren oder Entgelte je zusätzliche Verwendung sollten daher erhöht werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für Anträge gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt wurden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

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(Stand: 11.03.2019)

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