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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/927 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3972)

(ABl. Nr. L 164 vom 29.06.2018 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission 2 ist überholt, weil alle Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 jetzt in Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführt sind.

(2) Am 12. März 2018 meldeten die italienischen Behörden im Süden Apuliens (Italien) Ausbrüche von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") in verschiedenen Teilen der Pufferzone und insbesondere zahlreiche Ausbrüche in einem Streifen von 20 km Breite am Rand der Befallszone, wo diese an die Pufferzone grenzt. Aus der Zahl der Ausbrüche muss geschlossen werden, dass die Tilgung des spezifizierten Organismus in der derzeitigen Pufferzone nicht mehr möglich ist. Wegen der erheblichen Verzögerungen beim Entfernen der von dem spezifizierten Organismus befallenen Pflanzen besteht zudem ein hohes Risiko, dass sich der Organismus weiter in den Norden der Region Apulien ausbreitet, da die derzeitigen Eindämmungs- und Pufferzonen ihre Funktion nicht mehr erfüllen.

(3) Angesichts dieser Entwicklungen sollte auf Tilgungsmaßnahmen in bestimmten Teilen der betroffenen Region verzichtet und stattdessen das zur Eindämmung abgegrenzte Gebiet erweitert werden. Eine solche Ausweitung sollte unverzüglich erfolgen, wobei das Risiko einer weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus im übrigen Gebiet der Union, das mit Beginn der Flugzeit der Insektenvektoren Anfang des Frühjahrs gestiegen ist, berücksichtigt werden sollte. Die Befallszone sollte daher um die Gemeinden in den Provinzen Brindisi und Taranto erweitert werden, in denen Ausbrüche des spezifizierten Organismus festgestellt wurden. Sie sollte auch den Teil der Provinz Bari umfassen, in dem sich dieser Organismus wahrscheinlich bereits ausgebreitet und angesiedelt hat.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

2. Anhang II Teil A wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2018

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2015 S. 36).

.

Anhang

Anhang II Teil A des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erhält folgende Fassung:

" Teil A
Befallszone in Italien

Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:

1. Die Provinz Lecce
2. Die Provinz Brindisi
3. Gemeinden in der Provinz Tarent:

Avetrana

Carosino

Crispiano

Faggiano

Fragagnano

Grottaglie

Leporano

Lizzano

Manduria

Martina Franca

Maruggio

Monteiasi

Montemesola

Monteparano

Pulsano

Roccaforzata

San Giorgio Ionico

San Marzano di San Giuseppe

Sava

Statte

Taranto

Torricella

4. Gemeinde in der Provinz Bari:

Locorotondo".


ENDE

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