Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 187 vom 24.07.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.

(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.

(3) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/2283 gilt die neue Verordnung über neuartige Lebensmittel ab dem 1. Januar 2018. In der Zeit zwischen der Abstimmung über die Unionsliste im Ständigen Ausschuss am 6. Dezember 2017 und dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2015/2283 am 1. Januar 2018 wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mehrere Erzeugnisse genehmigt oder gemeldet. Diese Erzeugnisse sollten daher in die Unionsliste aufgenommen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde.

(4) Am 19. Dezember 2017 unterrichtete das Unternehmen Demethra Biotech S.r.1. die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "Extrakt vonEchinacea purpurea aus Zellkulturen". Dieses neuartige Lebensmittel war nicht in der Unionsliste enthalten. Daher sollte im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in die Tabellen 1 und 2 ein neuer Eintrag eingefügt werden.

(5) Am 21. und 22. Dezember 2017 unterrichteten die beiden Unternehmen DuPont Nutrition & Biosciences ApS und Friesland Campina Nederland BV die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "2'-Fucosyllactose (mikrobiell)"."2'-Fucosyllactose (mikrobiell)" war bereits im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten. Durch diese neuen Meldungen ändern sich die Zahlenwerte mehrerer Parameter in den Spezifikationen zu diesem neuartigen Lebensmittel, sodass der Eintrag zu "2'-Fucosyllactose (mikrobiell)" in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 entsprechend berichtigt werden sollte.

(6) Am 20. Dezember 2017 unterrichtete das Unternehmen c-LEcta GmbH die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über das Inverkehrbringen in der Union des neuartigen Lebensmittels "Trehalose"."Trehalose" war im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten. Die genannte neue Meldung bezieht sich auf eine neue Trehalosequelle, Sucrose. Daher sollten im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 die Spezifikationen im Eintrag zu "Trehalose" in Tabelle 2 entsprechend berichtigt werden.

(7) Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wurden in den Spezifikationen und den Bedingungen für die Verwendung einer Reihe zugelassener neuartiger Lebensmittel mehrere Fehler oder Auslassungen festgestellt. Daher sollte die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden.

(8) Das neuartige Lebensmittel "L-Alanyl-L-Glutamin" wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 mit bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Es wurde die Kategorie "Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler" vergessen. Daher ist es erforderlich, den Eintrag zu "L-Alanyl-L-Glutamin" in Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 durch Hinzufügen von "Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler" als zulässige Lebensmittelkategorie zu berichtigen.

(9) Das neuartige Lebensmittel "Glucosamin HCl" wurde gemäß Artikel 5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.04.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion