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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251 der Kommission vom 18. September 2018 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 19.09.2018 S. 24)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Die genannte Liste enthält auch Empenthrin (EG-Nr.: entfällt; CAS-Nr.: 54406-48-3).

(2) Empenthrin wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet.

(3) Belgien wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 24. Juni 2016 vorgelegt.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 13. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur 3 ab.

(5) Dieser Stellungnahme zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Empenthrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen.

(6) Der Antragsteller hat gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ausreichende Daten vorzulegen, damit festgestellt werden kann, ob ein Wirkstoff die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt. Um diese Bewertung durchführen zu können, hat die bewertende zuständige Behörde den Antragsteller mehrmals dazu aufgefordert, Daten zur Kanzerogenität vorzulegen; der Antragsteller ist dieser Aufforderung jedoch nicht rechtzeitig nachgekommen, sodass eine Bewertung des Ausschlusskriteriums gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung nicht möglich ist.

(7) Darüber hinaus ergab die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, dass unannehmbare Risiken bestehen, und es konnte keine sichere Verwendung identifiziert werden.

(8) Daher ist es nicht angezeigt, Empenthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Empenthrin (EG-Nr.: entfällt; CAS-Nr.: 54406-48-3) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. September 2018

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Biocidal Products Committee (BPC), Opinion on the application for approval of the active substance Empenthrin, Product type: 18 (Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Empenthrin, Produktart 18), ECHA/BPC/182/2017, angenommen am 13. Dezember 2017.

ENDE

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