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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft-Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 246 vom 02.10.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Drittländer mit hohem Risiko ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2) Die Kommission sollte die der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 2 beigefügte Liste von Drittländern mit hohem Risiko zu geeigneten Zeitpunkten im Hinblick auf die Fortschritte überprüfen, die diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, zum Beispiel denen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Task Force - FATF), Rechnung tragen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Kommission auch weitere Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die strategische Mängel in ihrem System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen.

(3) Im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Kriterien hat die Kommission die aktuellen verfügbaren Informationen berücksichtigt, insbesondere die jüngsten Öffentlichen Bekanntgaben der FATF, das FATF-Dokument "Improving Global AML/CFT Compliance: ongoing process" sowie Berichte der FATF über die Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849.

(4) Die FATF hat Pakistan als Drittland ermittelt, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die ein Risiko für das internationale Finanzsystem darstellen, für das das Land einen Aktionsplan mit der FATF ausgearbeitet hat.

(5) Der in Pakistan geltende Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Art und Weise, in der dieser Rahmen angewandt wird, weisen strategische Mängel auf. Die Mängel umfassen: die Überwachung und Durchsetzung von Kontrollen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Finanzinstitute, einschließlich Gelddienstleistungsunternehmen; unzureichende Maßnahmen zur Verhinderung eines unzulässigen grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs; keine solide Erfolgsbilanz bei Ermittlungen und Strafverfolgung im Bereich der Terrorismusfinanzierung, einschließlich der mangelnden notwendigen Koordinierung zwischen verschiedenen Behörden; unzureichende Umsetzung von gezielten finanziellen Sanktionen sowie der Resolutionen 1267 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; unzureichende Durchsetzung des Verbots der Bereitstellung von Mitteln und Finanzdienstleistungen.

(6) Angesichts des hohen Grades der Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des großen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist die Kommission der Auffassung, dass jedes von einem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehende Risiko für das internationale Finanzsystem auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union darstellt.

(7) Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass Pakistan als Drittland betrachtet werden sollte, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Dieses Land hat sich jedoch auf hoher politischer Ebene schriftlich dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben, und hat in Zusammenarbeit mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet, sodass eine Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 möglich sein dürfte. Die Kommission wird den Status dieses Landes im Lichte der Umsetzung dieser Verpflichtung neu bewerten.

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(Stand: 11.03.2019)

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