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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1482 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Coffein und Theobromin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 251 vom 05.10.2018 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Teil A der Unionsliste enthält sowohl bereits bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und die durch die Fußnoten 1 bis 4 gekennzeichnet sind.

(5) Die Stoffe Coffein [FL-Nr. 16.016] und Theobromin [FL-Nr. 16.032] wurden in der Liste bislang mit der Fußnote 1 geführt, die besagt, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") die Bewertung noch abschließen muss.

(6) Am 31. Januar 2017 hat die Behörde die Bewertung der Sicherheit von Coffein [FL-Nr. 16.016] und Theobromin [FL-Nr. 16.032] bei Verwendung als Aromastoffe abgeschlossen 4 und ist zu dem Schluss gekommen, dass deren Verwendung als Aromastoffe angesichts der geschätzten Aufnahmemengen in bestimmten Lebensmittelkategorien keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die bereits in der Unionsliste angegebenen Verwendungsbedingungen können daher beibehalten werden.

(7) Somit sollten Coffein [FL-Nr. 16.016] und Theobromin [FL-Nr. 16.032] in der Unionsliste der Aromastoffe als bewertete Stoffe ohne Angabe einer Fußnote in den betreffenden Listeneinträgen geführt werden.

(8) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2018

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 02.10.2012 S. 1).

4) EFSa Journal 2017;15(4):4729.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:

1. In Teil a Abschnitt 2 erhält der Eintrag zu FL-Nr. 16.016 folgende Fassung:

"16.016 Coffein 58-08-2 11741 Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

In Kategorie 1 - höchstens 70 mg/kg
In Kategorie 3 - höchstens 70 mg/kg
In Kategorie 5 - höchstens 100 mg/kg

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