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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1487 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 251 vom 05.10.2018 S. 33)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Republik Österreich wurde durch den Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates 2 eine abweichende Sondermaßnahme von der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden "Sondermaßnahme") gewährt. Die Anwendung der Sondermaßnahme wurde anschließend mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates 4 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(2) Die Sondermaßnahme weicht von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht Steuerpflichtiger regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert werden, abzuziehen. Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(3) Ziel der Sondermaßnahme ist es, das Verfahren für die Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen.

(4) Mit einem am 23. März 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Österreich die Ermächtigung, diese Sondermaßnahme gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG weiterhin anzuwenden.

(5) Mit einem am 4. April 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Österreich gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU einen Bericht über die Anwendung dieser Maßnahme, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht enthält.

(6) Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. April 2018 den Antrag Österreichs. Mit Schreiben vom 12. April 2018 teilte die Kommission Österreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(7) Nach den von Österreich übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Anwendung der Sondermaßnahme rechtfertigt, nicht geändert und besteht weiterhin fort. Daher sollte Österreich ermächtigt werden, diese Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden, allerdings mit Befristung bis 31. Dezember 2021, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Sondermaßnahme sowie der Aufteilungsschlüssel zwischen unternehmerischer und unternehmensfremder Verwendung überprüft werden können.

(8) Sollte Österreich eine weitere Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich halten, ist der Kommission bis spätestens 31. März 2021 gemeinsam mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Maßnahme einschließlich einer Überprüfung des angewendeten Aufteilungsschlüssel vorzulegen, um der Kommission ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags einzuräumen.

(9) Die Sondermaßahme wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs eingehobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(10) Der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU erhalten folgende Fassung:

" Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.

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(Stand: 11.03.2019)

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