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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1515 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Diphenylamin und Oxadixyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgesetzt.

(2) Der Wirkstoff Diphenylamin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission 2 nicht genehmigt. Der Wirkstoff Oxadixyl wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission 3 nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in Anhang III für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(3) Für Diphenylamin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 772/2013 der Kommission 4 vorläufige RHG bei Äpfeln und Birnen bis zum 2. September 2015 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination bei unbehandelten Äpfeln und Birnen anzugehen, die auf Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen zurückzuführen war. Mit der Verordnung (EU) 2016/67 der Kommission 5 wurde die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 22. Januar 2018 verlängert, um den Unternehmern ausreichend Zeit für die vollständige Entfernung der Diphenylaminrückstände in Lagereinrichtungen einzuräumen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Diphenylaminrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.

(4) Für Oxadixyl wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission 6 vorläufige RHG bei Petersilie, Sellerie und der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten bis zum 31. Dezember 2014 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination anzugehen, von der unbehandelte Kulturen aufgrund des Vorhandenseins von Oxadixylrückständen im Boden betroffen waren. Angesichts der Persistenz des genannten Wirkstoffs im Boden wurde die Geltungsdauer dieser RHG mit der Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission 7 bis zum 19. Januar 2018 verlängert. Die Behörde und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Oxadixylrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.

(5) Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(9) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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