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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1631 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pulver aus Cranberry-Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 17)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Am 20. September 2011 beantragte die Firma Ocean Spray Cranberries Inc. (im Folgenden der "Antragsteller") bei der zuständigen Behörde Frankreichs die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Pulver aus Cranberry-Extrakt als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Der Antrag betraf die Verwendung von Pulver aus Cranberry-Extrakt in Getränken mit Fruchtgeschmack, isotonischen Getränken, Teegetränken, mit Vitaminen angereicherten Wässern, Joghurts und Joghurtgetränken.

(5) Am 11. Dezember 2014 legte die zuständige Behörde Frankreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Pulver aus Cranberry-Extrakt die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt. In diesem Bericht äußerte die zuständige Behörde Frankreichs auch Bedenken hinsichtlich möglicher ernährungsbedingter Risiken für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren, hervorgerufen durch eine übermäßige Aufnahme von Polyphenolen infolge des Verzehrs des neuartigen Lebensmittels und durch andere Polyphenolquellen in der Nahrung von Kindern.

(6) Am 16. Januar 2015 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben; sie machten unzureichende Daten zum Ausschluss eines Risikos für Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren, eine unvollständige Spezifikation des neuartigen Lebensmittels sowie fehlende Informationen zum Proteingehalt, die zum Ausschluss eines Allergierisikos erforderlich sind, geltend.

(7) In Anbetracht des von der zuständigen Behörde Frankreichs verfassten Berichts über die Erstprüfung sowie der Einwände einiger Mitgliedstaaten konsultierte die Kommission am 20. April 2016 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung für Pulver aus Cranberry-Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 durchzuführen.

(8) In Kontakten mit der Behörde hat der Antragsteller erklärt, dass das neuartige Lebensmittel nicht zur Vermarktung an Säuglinge, Kleinkinder sowie Kinder und Jugendliche unter 19 Jahren bestimmt ist.

(9) Am 4. April 2017 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten "Scientific Opinion on the safety of cranberry extract powder as a novel food ingredient pursuant to Regulation (EC) No 258/97" 4 an, in dem sie den Schluss zog, dass Cranberry-Extrakt für die vom Antragsteller beantragten Verwendungen sicher ist. Dieses Gutachten, das von der Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ausgearbeitet und angenommen wurde, steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

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