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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 32)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 2 wurde Polen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Die Ermächtigung zur Anwendung dieser Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates 4 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates 5 wurde die Schwelle für die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40.000 EUR angehoben.

(3) Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen die Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40.000 EUR nicht übersteigt, weiterhin eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(4) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Polens mit Schreiben vom 20. Juli 2018 an die anderen Mitgliedstaaten außer Spanien, dem der Antrag mit Schreiben vom 23. Juli 2018 übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(5) Aus den von Polen vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine Ausnahmeregelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Durch die Ausnahmeregelung wird der bürokratische Aufwand für eine größere Zahl Steuerpflichtiger mit einer begrenzten unternehmerischen Tätigkeit verringert. Zugleich wird der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung dadurch verringert, dass kleine steuerpflichtige Unternehmen weniger streng kontrolliert werden müssen, denn diese Kontrollen sind in Anbetracht des geringen Mehrwertsteuerbetrags, um den es geht, relativ kostspielig. Diese Sondermaßnahme ist für die Steuerpflichtigen freiwillig.

(6) Da die höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden.

(7) Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel angenommen werden, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. In diesem Fall sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(8) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, da Polen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 6 vornehmen muss.

(9) Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

  1. 31. Dezember 2021;
  2. Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifikation wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

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(Stand: 11.03.2019)

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