Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1984 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über die Anerkennung des Systems "KZR INiG" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 317 vom 14.12.2018 S. 25aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 4

Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n   98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV  - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Artikeln 7b und 7c und in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG sowie in den Artikeln 17 und 18 und in Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

(3) Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder den Nachweis erbringen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung ganz oder teilweise unter Anhang IX fällt. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten auf der Grundlage eines von der Kommission anerkannten freiwilligen Systems vorlegt, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(4) Am 11. August 2017 wurde bei der Kommission die Anerkennung beantragt, dass das System "KZR INiG" den Nachweis erbringt, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System mit der Anschrift ul. Lubicz 25A, 31-503 Kraków, Polen, umfasst ein breites Spektrum von Rohstoffen einschließlich Abfällen und Reststoffen und die gesamte Produktkette.

(5) Bei der Prüfung des Systems "KZR INiG" stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG angemessen widerspiegelt und ein Massenbilanzsystem nutzt, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6) Die Prüfung des Systems "KZR INiG" hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit dem System "KZR INiG" (im Folgenden das "System"), dessen Anerkennung am 11. August 2017 bei der Kommission beantragt wurde, kann nachgewiesen werden, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den in dem System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie gaufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System enthält zudem genaue Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Artikel 2

Werden an dem System, dessen Anerkennung am 11. August 2017 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

  1. falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt;
  2. falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG für das System nicht vorgelegt werden;
  3. falls es versäumt wurde, in dem System Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, umzusetzen, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend anzusehen sind, durchzuführen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis 3. Januar 2024.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

1) ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

2) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion