RL (EU) 2018/2001
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| Artikel 1 Gegenstand |
| Artikel 2 Begriffsbestimmungen |
| Artikel 3 Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030 |
| Artikel 4 Förderregelungen für Energie aus erneuerbaren Quellen |
| Artikel 5 Öffnung der Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen |
| Artikel 6 Stabilität der finanziellen Förderung |
| Artikel 7 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen |
| Artikel 8 Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie und statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten |
| Artikel 9 Gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten |
| Artikel 10 Wirkungen gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten |
| Artikel 11 Gemeinsame Projekte von Mitgliedstaaten und Drittländern |
| Artikel 12 Wirkung gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern |
| Artikel 13 Gemeinsame Förderregelungen |
| Artikel 14 Kapazitätserhöhungen |
| Artikel 15 Verwaltungsverfahren, Rechtsvorschriften und Regelwerke |
| Artikel 15a Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden |
| Artikel 15b Erfassung der Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind |
| Artikel 15c Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie |
| Artikel 15d Beteiligung der Öffentlichkeit |
| Artikel 15e Gebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich ist |
| Artikel 16 Organisation und wichtigste Grundsätze des Genehmigungsverfahrens |
| Artikel 16a Genehmigungsverfahren für Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie |
| Artikel 16b Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie |
| Artikel 16c Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für das Repowering |
| Artikel 16d Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen |
| Artikel 16e Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen |
| Artikel 16f Überragendes öffentliches Interesse |
| Artikel 17 Verfahren der einfachen Mitteilung für den Netzzugang |
| Artikel 18 Information und Ausbildung |
| Artikel 19 Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen |
| Artikel 20 Netzzugang und -betrieb |
| Artikel 20a Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen |
| Artikel 21 Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität |
| Artikel 22 Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften |
| Artikel 22a Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie |
| Artikel 22b Bedingungen für die Verringerung des Ziels für die Verwendung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie |
| Artikel 23 Einbeziehung erneuerbarer Energie im Bereich Wärme- und Kälte |
| Artikel 24 Fernwärme und -kälte |
| Artikel 25 Erhöhung der erneuerbaren Energie und Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehr |
| Artikel 26 Besondere Kriterien für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe |
| Artikel 27 Berechnungsregeln für den Verkehr und im Hinblick auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, unabhängig von ihrem Endverbrauch |
| Artikel 28 Andere Bestimmungen für erneuerbare Energie im Verkehrssektor |
| Artikel 29 Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe |
| Artikel 29a Kriterien für Treibhausgasemissionseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe |
| Artikel 30 Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen |
| Artikel 31 Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zum Treibhauseffekt |
| Artikel 31a Unionsdatenbank |
| Artikel 32 Durchführungsrechtsakte |
| Artikel 33 Überwachung durch die Kommission |
| Artikel 34 Ausschussverfahren |
| Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung |
| Artikel 36 Umsetzung |
| Artikel 37 Aufhebung |
| Artikel 38 Inkrafttreten |
| Artikel 39 Adressaten |
| Anhang I Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 |
| A. Nationale Gesamtziele |
| Anhang IA Nationaler Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Wärme- und Kältesektor 2020-2030 |
| Anhang II Normalisierungsregel für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft |
| Anhang III Energiegehalt von Brennstoffen |
| Anhang IV Zertifizierung von Installateuren |
| Anhang V Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt |
| A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Produktion ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen |
| B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Jahr 2016 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Produktion ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen |
| C. Methode |
| D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe |
| E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die 2016 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren |
| Anhang VI Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biomasse-Brennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt |
| A. Typische Werte und Standardwerte für Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe bei Produktion ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen |
| B. Methode |
| C. Disaggregierte Standardwert für Biomasse-Brennstoffe: |
| D. Typische Gesamtwerte und Standardgesamtwerte der Biomasse-Brennstoffoptionen |
| Anhang VII Berücksichtigung der für die Wärme- und Kälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie |
| Teil A: Berücksichtigung der mit Wärmepumpen für die Wärmeversorgung genutzten erneuerbaren Energie |
| Teil B: Berücksichtigung der für die Kälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie |
| 1. Begriffsbestimmungen |
| 2. Anwendungsbereich |
| 3. Methode zur Berücksichtigung der für Einzel-Kälteversorgung und Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie |
| 3.1. Menge der für die Kälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie |
| 3.2. Berechnung des als erneuerbare Energie einzustufenden Anteils des jahreszeitbedingten Leistungsfaktors |
| 3.3. Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie mit Standard-SPF-Werten und mit gemessenen SPF-Werten |
| 3.4. Berechnung anhand von Standardwerten |
| 3.5. Berechnung der für die Kälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie im Hinblick auf den Gesamtanteil der erneuerbaren Energie und im Hinblick auf den Anteil der für die Wärme- und Kälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie |
| 3.6. Leitlinien für die Entwicklung genauerer Methoden und Berechnungen |
| Anhang VIII |
| Teil A |
| Teil B |
| Anhang IX |
| Teil A |
| Teil B |
| Anhang X |
| Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 37) |
| Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 36) |
| Anhang XI Entsprechungstabelle |