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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 94 A;
VO (EU) 2020/2084 - ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 23 Inkrafttreten Anwendung)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 600/2012

s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 10a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung sollte dringend in Kraft treten, um der ersten Ausgabe der internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz - System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIa - Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) (Anhang 16, Band IV des Abkommens von Chicago) Rechnung zu tragen, die auf der zehnten Sitzung der 214. Tagung des ICAO-Rates am 27. Juni 2018 angenommen wurde und ab 2019 gelten soll.

(2) Für die Akkreditierung von Prüfstellen ist ein übergeordneter Rechtsrahmen erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die Prüfung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 2 vorzulegenden Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten von Prüfstellen durchgeführt wird, die über die nötige fachliche Kompetenz verfügen, um die ihnen übertragene Aufgabe unabhängig und unparteiisch sowie im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Grundsätzen durchzuführen.

(3) Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission 3 hat gezeigt, dass die Akkreditierungs- und Prüfungsregeln verbessert, präzisiert und vereinfacht werden müssen, um die Harmonisierung weiter zu fördern und die Effizienz des Systems zu steigern. An der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 müssen daher mehrere Änderungen vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu ersetzen.

(4) Mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, um den freien Verkehr von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern in der Europäischen Union zu erleichtern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Dienstleistungen zu wahren. Eine EU-weite Harmonisierung der Akkreditierungs- und Prüfungsregeln im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems trägt zu einem wettbewerbsorientierten Markt für Prüfstellen bei und gewährleistet gleichzeitig Transparenz und Information für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber.

(5) Bei der Durchführung von Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Synergie zwischen dem umfassenden Rahmen für die Akkreditierung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und den verwandten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 einerseits und den besonderen Merkmalen des EU-Systems für den Treibhausgasemissionshandel und den Anforderungen, die für die wirksame Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich sind, andererseits gewährleistet sein. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte weiterhin für die Aspekte der Akkreditierung von Prüfstellen gelten, die nicht durch die vorliegende Verordnung geregelt werden. Es sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass in den Fällen, in denen aufgrund der internen Verfahren eines Mitgliedstaats eine von diesem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte nationale Behörde ein alternatives Verfahren zur Akkreditierung durchführt, nämlich die Zertifizierung von natürlichen Personen als Prüfstelle, der betreffende Mitgliedstaat Belege dafür beibringt, dass eine solche Behörde in demselben Maße glaubwürdig ist wie nationale Akkreditierungsstellen, die sich erfolgreich einer von einer gemäß Artikel 14

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(Stand: 21.12.2020)

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