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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1192 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Prüfung von Daten und der Akkreditierung von Prüfstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1192 vom 19.06.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 30f Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert wurde, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 3 angepasst werden, um Vorschriften für die Prüfung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG aufzunehmen. Zur Erleichterung einer strukturierten Berichterstattung über die erreichten Etappenziele und Zielvorgaben und deren Prüfung wurden in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission 4 Verfahrensvorschriften über die Einreichung und den Inhalt eines Klimaneutralitätsberichts aufgenommen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, harmonisierte Vorschriften für die Prüfung eines solchen Berichts festzulegen.
(2) Um bewerten zu können, ob Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden, ist es unerlässlich, dass die Prüfstelle die Vollständigkeit und Übereinstimmung des Klimaneutralitätsberichts mit den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 aufgeführten Anforderungen bewertet sowie Möglichkeiten zur Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens und die Genauigkeit der Daten im Klimaneutralitätsbericht prüft. Die Prüfstelle sollte den Plan zur Klimaneutralität als Ausgangspunkt nehmen und die Konformität des Anlagenbetreibers mit diesem Plan bewerten, insbesondere in Bezug auf Etappenziele, Zielvorgaben, Maßnahmen und Investitionen. Damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 5 gekürzt werden müssen, sollte der Prüfbericht ausreichende Informationen über etwaige Unstimmigkeiten enthalten, die vor der Erstellung dieses Berichts nicht behoben werden konnten, einschließlich etwaiger von der Prüfstelle festgestellter Nichtübereinstimmungen des Plans zur Klimaneutralität mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission 6.
(3) Zur Angleichung an harmonisierte Vorschriften und Normen für die Prüfung von Treibhausgasemissionen und Zuteilungsdaten sollten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067, die Verpflichtungen in Artikel 4 und die Anwendung der Anforderungen der Kapitel II und III der genannten Durchführungsverordnung auf die Prüfung der Klimaneutralitätsberichte ausgeweitet werden, es sei denn, für diese Prüfung sind andere maßgeschneiderte Vorschriften erforderlich. Ebenso sollten für die Prüfung von Klimaneutralitätsberichten die Anforderungen an die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß Kapitel V der genannten Durchführungsverordnung und die Anforderungen an die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VI der genannten Durchführungsverordnung gelten.
(4) Es ist unerlässlich, dass die Prüfstelle ausreichende Informationen erhält, um hinreichende Sicherheit dafür zu bieten, dass der Klimaneutralitätsbericht frei von wesentlichen Falschangaben ist und die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden. Um einheitliche Ansätze zu gewährleisten, müssen Vorschriften über die Art der Informationen, die zwischen dem Anlagenbetreiber und der Prüfstelle ausgetauscht werden müssen, und die Aspekte festgelegt werden, die bei der strategischen Analyse und der Risikoanalyse für die Zwecke der Planung der Prüfung zu berücksichtigen sind.
(Stand: 24.06.2025)
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