Regelwerk, EU 2019

VO (EU) 2019/125
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Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben

Artikel 3 Verbot der Ausfuhr

Artikel 4 Verbot der Einfuhr

Artikel 5 Verbot der Durchfuhr

Artikel 6 Verbot von Vermittlungstätigkeiten

Artikel 7 Verbot von Ausbildungsmaßnahmen

Artikel 8 Handelsmessen

Artikel 9 Werbung

Artikel 10 Einzelstaatliche Maßnahmen

Kapitel III
Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Artikel 11 Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

Artikel 12 Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

Artikel 13 Verbot der Durchfuhr

Artikel 14 Einzelstaatliche Maßnahmen

Artikel 15 Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

Kapitel IV
Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten

Artikel 16 Erfordernis der Ausfuhrgenehmigung

Artikel 17 Kriterien für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen

Artikel 18 Verbot der Durchfuhr

Artikel 19 Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Dienstleistungen

Kapitel V
Genehmigungsverfahren

Artikel 20 Arten von Genehmigungen und ausstellende Behörden

Artikel 21 Genehmigungen

Artikel 22 Zollformalitäten

Artikel 23 Notifizierungs- und Konsultationspflicht

Kapitel VI
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 24 Änderung der Anhänge

Artikel 25 Anträge auf Aufnahme von Gütern in eine der Listen

Artikel 26 Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 27 Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 28 Verwendung von Informationen

Artikel 29 Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 30 Dringlichkeitsverfahren

Artikel 31 Anti-Folter-Koordinierungsgruppe

Artikel 32 Überprüfung

Artikel 33 Sanktionen

Artikel 34 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 35 Aufhebung

Artikel 36 Inkrafttreten

Anhang I Liste der in den Artikeln 20 und 23 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A. Behörden der Mitgliedstaaten

B. Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

C. Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland

Anhang II Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4

Anhang III Liste der Güter gemäß Artikel 11

Anhang IV Güter gemäß Artikel 16, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten

Anhang V Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEa 2019/125

Teil 1
Güter

Teil 2
Bestimmungsziele

Teil 3
Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

Anhang VI Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2

Anhang VII Vordruck für eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 1

Anhang VIII Vordruck für eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 1

Anhang IX Vordruck für eine Genehmigung für die Leistung von technischer Hilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1

Anhang X Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Anhang XI