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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2020/621 - ABl. L 144 vom 07.05.2020 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/139 - ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 5 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1236/2005

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Achtung der Menschenrechte zu den Werten, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Europäische Gemeinschaft hat sich 1995 entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Beziehungen zu Drittstaaten zu machen. Es wurde beschlossen, in alle neuen, mit Drittstaaten geschlossenen Handels-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen allgemeiner Natur, eine entsprechende Klausel aufzunehmen.

(3) Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe 4 und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.

(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) darf niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Am 22. April 2013 billigte der Rat die "EU-Leitlinien zur Todesstrafe" und legte fest, dass die Union nach weltweiter Abschaffung der Todesstrafe streben wird.

(5) Gemäß Artikel 4 der Grundrechtecharta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Am 20. März 2012 billigte der Rat die "Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Aktualisierung der Leitlinien)" . Gemäß diesen Leitlinien sollten Drittländer dazu aufgefordert werden, die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Ausrüstungsgegenständen zu verhindern, die dazu bestimmt sind, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzufügen, und auch dem Missbrauch anderer Ausrüstungsgegenstände zu solchen Zwecken vorzubeugen. Darüber hinaus sollte das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe auch der Anwendung der Todesstrafe deutliche Grenzen setzen. Daher kann die Todesstrafe unter keinen Umständen als gesetzlich zulässige Strafe angesehen werden.

(6) Es ist daher angebracht, in Bezug auf den Handel mit Drittländern mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, und Güter, die zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, Unionsregeln aufzustellen. Diese Regeln tragen maßgeblich zur Achtung des menschlichen Lebens und der grundlegenden Menschenrechte bei und dienen damit auch dem Schutz der öffentlichen Werteordnung. Mit diesen Regeln sollte gewährleistet werden, dass die Wirtschaftsakteure der Union keinerlei Nutzen aus Handelsbeziehungen ziehen, die hinsichtlich Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine Politik fördern oder sonst erleichtern, die mit den einschlägigen Leitlinien der EU, der Grundrechtecharta sowie mit internationalen Übereinkommen und Verträgen unvereinbar ist.

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