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Regelwerk, EU 2019, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 der Kommission vom 21. März 2019 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und auf der Grundlage der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den betreffenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Aromia bungii (Faldermann), Neoleucinodes elegantalis (Guenée) und Oemona hirta (Fabricius) in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(2) Bei der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Kategorisierung von Schädlingsrisiken stellte sich heraus, dass Wirte und Wege der Einschleppung des Schadorganismus Enarmonia packardi (Zeller) in die Union breiter gefächert sind als diejenigen, die bereits in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG geregelt sind. Nach einer Überprüfung der betreffenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde der Schadorganismus umbenannt in Grapholita packardi (Zeller). Es ist daher wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, den Eintrag für Enarmonia packardi (Zeller) in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn unter der Bezeichnung Grapholita packardi (Zeller) in Anhang I Teil a Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(3) In der von der Behörde erstellten und kürzlich veröffentlichten Kategorisierung von Schädlingsrisiken wurden die derzeit in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG geführten Arten Elsinoë spp. Bitanc. et Jenk. Mendes, die Auslöser von Krankheiten bei Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sind, näher definiert. Außerdem ergibt sich anhand der Kategorisierung der Schädlingsrisiken und der jüngsten Beanstandungen bei Früchten, dass mit der Liste der derzeit regulierten Waren nicht alle mit diesen Schadorganismen verbundenen Risiken eingedämmt werden. Es ist daher wissenschaftlich und fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, den Eintrag für Elsinoë spp. Bitanc. et Jenk. Mendes in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und die Arten Elsinoë australis Bitanc. & Jenk., Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous und Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk., die Auslöser von Krankheiten bei Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sind, in Anhang I Teil a Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(4) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und auf der Grundlage der von der Behörde und der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den betreffenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell und Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley &Tisserat und ihren Vektor Pityophthorus juglandis Blackman in Anhang I Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen. Diese Schadorganismen treten aktuell in der Europäischen Union auf, wobei ihre Verbreitung begrenzt ist.

(5) Auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten und kürzlich veröffentlichten Schädlingsrisikobewertungen ist es wissenschaftlich und fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem betreffenden Schädlingsrisiko, Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. in Anhang II Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und den Organismus in Anhang I Teil a Kapitel II der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(6) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten und veröffentlichten Schädlingsrisikobewertung in Bezug auf Erde und Kultursubstrat sowie der einschlägigen Internationalen Standards ist es wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu den betreffenden Schädlingsrisiken, die Anforderungen an Erde und Kultursubstrat durch Überarbeitung der entsprechenden Anforderungen in Anhang III, Anhang IV Teil a Kapitel I

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(Stand: 11.04.2019)

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