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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 11 A;
VO (EU) 2021/980 - ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 133 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist ein zentrales elektronisches Register für die Verwaltung der Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen und zur Berichterstattung, einschließlich zur Berichterstattung über in Verkehr gebrachte, mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Einrichtungen, (im Folgenden das "Register") vorgesehen.

(2) Nach der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 2, gilt ab dem 1. Januar 2019 für Ein- und Ausfuhren von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in die/aus der Union das System zur Lizenzerteilung gemäß Artikel 4 B des Montrealer Protokolls. Eine gültige Registrierung eines als Einführer bzw. Ausführer tätigen Unternehmens im Register gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist als solche Lizenz anzusehen.

(3) Um das reibungslose Funktionieren des Registers zu gewährleisten, müssen die Anforderungen für die Unternehmen festgelegt werden, für die die Registrierung vorgeschrieben ist. Diese Anforderungen sollten unter anderem die Anforderung enthalten, dass Angaben zu den finanziellen und rechtlichen Umständen dieser Unternehmen gemacht werden müssen. Solche Angaben können erforderlich sein, um eine wirksame Durchführung der Quotenzuweisung zu gewährleisten, eine Verzerrung der Quotenzuweisung zu vermeiden sowie die Umgehung und den Missbrauch der Rechtsvorschriften zu verhindern.

(4) Die unterschiedlichen Umstände von Unternehmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einen Alleinvertreter bestellt haben, sollten sich auch in den Registrierungsanforderungen widerspiegeln.

(5) Damit die Quotenregelung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen wirksam mithilfe des Registers umgesetzt werden kann, ist es wichtig, Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Quotenzuweisung auf rechtmäßige und gerechte Weise erfolgt. Die Aufgabe des Registers besteht darin, die wirksame Umsetzung der Quotenregelung zu erleichtern. Das Register sollte daher so organisiert und verwaltet werden, dass es als Instrument eingesetzt werden kann, um eine Umgehung oder einen Missbrauch der Anforderungen für die Quotenzuweisung zu verhindern. Wenn ein und derselbe wirtschaftliche Eigentümer mehrere Unternehmen mit dem Ziel registriert, eine höhere Quotenzuweisung als den Anteil eines einzigen Unternehmens an der Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht werden darf, zu erhalten, sollten solche Unternehmen, die von demselben wirtschaftlichen Eigentümer registriert sind, für die Zwecke der Quotenzuweisung nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung als ein Unternehmen angesehen werden. Die wirtschaftlichen Eigentümer können mit jeder juristischen Einheit verbunden sein, z.B. mit kleinen und mittleren Unternehmen.

(6) Unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen benötigt die Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Unternehmen für die Zwecke der Registrierung gemachten Angaben zu bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, um das reibungslose Funktionieren des Registers zu gewährleisten.

(7) Die Kommission muss sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verarbeitet werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemeine operative Anforderungen für die Registrierung in dem gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichteten Register festgelegt.

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