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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative
- EBI-Verordnung -

(ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55 A, ber. L 334 S. 168, ber. 2020 L 424 S. 60;
VO (EU) 2019/1673 - ABl. L 257 vom 08.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 211/2011

Ergänzende Informationen
2023/C 290/01 - Mitteilung zur Europäischen Bürgerinitiative

VO (EU) 2019/1799

Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) wird die Unionsbürgerschaft geschaffen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, wird für Unionsbürger (im Folgenden "Bürger") mit der Europäischen Bürgerinitiative das Recht begründet, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten. Durch die Europäische Bürgerinitiative wird somit die demokratische Funktionsweise der Union verbessert, indem die Bürger am demokratischen und politischen Leben der Union beteiligt werden. Wie aus der Gestaltung von Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV deutlich wird, sollte die Europäische Bürgerinitiative im Zusammenhang mit anderen Instrumenten gesehen werden, mit deren Hilfe die Bürger die Organe der Union auf bestimmte Themen hinweisen können, wobei diese Instrumente insbesondere den Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, Abstimmungen mit den betroffenen Parteien, Petitionen und Anträge an den Bürgerbeauftragten umfassen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 legte die Regeln und Verfahren für die Europäische Bürgerinitiative fest und wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission 5 ergänzt.

(3) Die Kommission wies in ihrem Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vom 31. März 2015 auf eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Verordnung hin und sagte zu, die Auswirkungen dieser Fragen auf die Wirksamkeit des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative weiter zu analysieren und sein Funktionieren zu verbessern.

(4) Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Europäischen Bürgerinitiative 6 und seinem Entwurf eines legislativen Initiativberichts vom 26. Juni 2017 7 auf, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zu überprüfen.

(5) Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher, unbürokratischer und leichter handhabbar zu gestalten und ihre Weiterbehandlung zu verbessern, damit sie ihr Potenzial als Instrument zur Förderung der öffentlichen Debatte voll entfalten kann. Auf diesem Wege sollte auch die Beteiligung möglichst vieler Bürger am demokratischen Beschlussfassungsverfahren der Union ermöglicht werden.

(6) Um diese Ziele zu verwirklichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative wirksam, transparent, klar, einfach, nutzerfreundlich, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen und sollten sicherstellen, dass die Kommission gültige Initiativen angemessen prüft und entsprechend darauf reagiert.

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