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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/794 der Kommission vom 15. Mai 2019 über einen koordinierten Kontrollplan zur Bestimmung des Auftretens bestimmter Stoffe, die aus Materialien und Gegenständen migrieren, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3519)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 129 vom 17.05.2019 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 53,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren gegebenenfalls auf Adhoc-Basis gehandhabt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Materialien und Gegenständen festgelegt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (im Folgenden "Lebensmittelkontaktmaterialien" oder "FCM"), insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Bestandteilen der Lebensmittelkontaktmaterialien auf Lebensmittel. Darüber hinaus wurden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung Einzelmaßnahmen für Gruppen von Lebensmittelkontaktmaterialien festgelegt. Insbesondere für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 3 eine Liste der zugelassenen Stoffe erstellt. Einige dieser zugelassenen Stoffe unterliegen zudem Einschränkungen, einschließlich spezifischer Migrationsgrenzwerte (SML), die ihre Migration in oder auf Lebensmittel begrenzen.

(3) Die verfügbaren Informationen aus dem Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden "RASFF"), die gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gemeldet wurden, deuten auf verschiedene Verstöße hinsichtlich der Migration bestimmter Stoffe aus Lebensmittelkontaktmaterialien hin. Gegenwärtig gibt es jedoch keine ausreichenden Informationen, um das Auftreten dieser Stoffe, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien migrieren, in Lebensmitteln ausreichend zu bestimmen.

(4) Primäre aromatische Amine (im Folgenden "PAA") sind eine Gruppe von Verbindungen, von denen einige karzinogen sind; bei anderen besteht zumindest der Verdacht, dass es sich um Karzinogene handelt. PAa können aufgrund von zugelassenen Stoffen, von Verunreinigungen oder Abbauprodukten sowie der Verwendung von Azofarbstoffen bei farbigen Materialien in Lebensmittelkontaktmaterialien auftreten. In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist festgelegt, dass solche PAa nicht aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien migrieren dürfen. Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission durchgeführten Arbeiten haben zudem ergeben, dass in farbigen Papierservietten PAa in für die Überwachung maßgeblichen Konzentrationen auftreten.

(5) Formaldehyd (FCM-Stoff-Nr. 98) ist ein Stoff, der auf Unionsebene zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen wurde. Für den Stoff gilt jedoch ein SML von 15 mg/kg (angegeben als Gesamtformaldehyd und Hexamethylentetramin).

(6) In der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission 5 sind besondere Bedingungen und detaillierte Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln festgelegt, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. Hongkong ist, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, 10 % der Sendungen einer Warenuntersuchung zu unterziehen. Die Verordnung wurde auf der Grundlage einer hohen Anzahl an Verstößen eingeführt, welche auf die Freisetzung hoher Mengen an PAa aus Polyamidkunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien sowie an Formaldehyd aus Melaminkunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zurückzuführen sind.

(7) Eine aktuelle Analyse der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 gemeldeten Daten auf der Grundlage der am Ort der Einfuhr in die Europäische Union durchgeführten Kontrollen zeigt einen Rückgang der Nichtkonformität dieser Produkte. RASFF-Daten belegen jedoch anhand der Analyse von auf dem Markt entnommenen Proben, dass einige dieser Produkte immer noch nicht den Anforderungen entsprechen. Die Informationen zeigen auch, dass der Ursprung solcher Produkte sich nicht auf China und Hongkong beschränkt. Es ist daher angebracht, zusätzlich zu den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 durchgeführten Kontrollen die PAA- und Formaldehydwerte zu kontrollieren.

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(Stand: 03.06.2019)

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