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Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22 A;
VO (EU) 2022/869 - ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1106 - ABl. L 2024/1106 vom 17.04.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/1747 - ABl. L 2024/1747 vom 26.06.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1787 - ABl. L 2024/1787 vom 15.07.2024 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1789 - ABl. L 2024/1789 vom 15.07.2024 Inkrafttreten Gültig)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 ID 260388
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Neufassung -Ersetzt VO (EG) 713/2009
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, mit der die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER - Agency for the Cooperation of Energy Regulators) eingerichtet wurde, ist in wesentlichen Punkten geändert worden 5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
(2) Durch die Errichtung von ACER wurde die Koordinierung zwischen den Regulierungsbehörden in grenzüberschreitenden Fragen deutlich verbessert. Seit ihrer Errichtung hat ACER wichtige neue Aufgaben erhalten, die die Überwachung der Großhandelsmärkte im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie die Bereiche der grenzüberschreitenden Energieinfrastrukturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der sicheren Gasversorgung nach der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 betreffen.
(3) Es wird erwartet, dass der Bedarf, nationale Regulierungsmaßnahmen aufeinander zu koordinieren, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Das Energiesystem der Union durchläuft gerade die tiefgreifendsten Veränderungen seit Jahrzehnten. Eine größere Marktintegration und der Wandel hin zu einer variableren Stromerzeugung erfordern verstärkte Anstrengungen zur Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen mit denen der Nachbarstaaten und zur Nutzung der Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Stromhandels.
(4) Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Binnenmarktes haben gezeigt, dass unkoordinierte nationale Maßnahmen schwerwiegende Probleme für den Markt verursachen können, insbesondere in eng miteinander verbundenen Gebieten, in denen Entscheidungen der Mitgliedstaaten häufig konkrete Auswirkungen auf ihre Nachbarn haben. Die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre unabhängigen Regulierungsbehörden müssen bei regulatorischen Maßnahmen mit grenzüberschreitender Wirkung zusammenarbeiten, damit sich der Elektrizitätsbinnenmarkt positiv auf das Wohl der Verbraucher, die Versorgungssicherheit und die Dekarbonisierung auswirken kann.
(Stand: 13.02.2026)
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