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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45 A;
VO (EU) 2024/1041 - ABl. L 2024/1041 vom 08.04.2024 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 347/2013 - Ausnahme

Archiv: 2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") eine neue Wachstumsstrategie dar, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht wird und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel "Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren" schlug die Kommission vor, das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf mindestens 55 % anzuheben. Dieses Ziel wurde vom Europäischen Rat am 11. Dezember 2020 befürwortetet, und in der dieser Mitteilung beigefügten Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass sich der Energiemix der Zukunft erheblich von unserem heutigen Energiemix unterscheiden wird und die Rechtsvorschriften im Energiebereich daher überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollten. Die derzeitigen Infrastrukturinvestitionen sind für den erforderlichen Wandel der Energieinfrastrukturen und für den Aufbau der Energieinfrastrukturen der Zukunft eindeutig unzureichend. Daher müssen die erforderlichen Infrastrukturen geschaffen werden, um die Energiewende in Europa zu unterstützen, die unter anderem eine rasche Elektrifizierung, den Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren und nichtfossilen Energien, die verstärkte Nutzung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, die Integration des Energiesystems und eine schnellere Verbreitung innovativer Lösungen erfordert.

(2) Das derzeitige verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % werden im Rahmen der ehrgeizigeren Bestrebungen der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und im europäischen Grünen Deal niedergelegt sind, überarbeitet.

(3) In dem im Zuge des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vereinbarten Klimaschutzübereinkommen von Paris 5 (im Folgenden das "Übereinkommen von Paris") wurde das langfristige Ziel festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; zudem wird darin betont, wie wichtig es ist, die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen zu erhöhen und Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in der Europäischen Union bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV

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