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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/999 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 27)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) 97 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des GZT für diese Waren vollständig auszusetzen.

(3) Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 47 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(4) Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 26 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher gestrichen werden. Mit Blick auf die Förderung einer integrierten Herstellung von Batterien in der Union und gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Europa in Bewegung - Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich" ist es ferner notwendig, die Aussetzungen für weitere 20 im Anhang aufgeführte Erzeugnisse aufzuheben. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie 2, mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, weitere 50 Aussetzungen aus dem Anhang gestrichen werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien 3 umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab 1. Juli 2019 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1. Alle Asterisken in der Tabelle und die Endnote (*) mit dem Wortlaut "Neue Position, geänderte Position oder Position mit verlängerter Geltungsdauer." werden gestrichen.

2. In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gestrichen.

3. Die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden entsprechend der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes in die Tabelle eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 201).

2) ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 4.

3) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang I

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

KN-Code TARIC
ex 2826 90 80 10
ex 2826 90 80 20
ex 2920 90 10 15
ex 2920 90 10 25

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