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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

(ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 21)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2016/344 - Art. 48

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarkts der Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) verankert sind.

(2) Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) wirkt die Union auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, fördert soziale Gerechtigkeit, sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Solidarität zwischen den Generationen und bekämpft Diskriminierung. Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

(3) Die europäische Säule sozialer Rechte wurde auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission proklamiert. Auf diesem Gipfel wurde die Notwendigkeit betont, die Menschen an die erste Stelle zu setzen, um die soziale Dimension der Union weiterzuentwickeln, und die Konvergenz durch Anstrengungen auf allen Ebenen zu fördern; dies wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Anschluss an seine Tagung vom 14. und 15. Dezember 2017 bekräftigt.

(4) In ihrer gemeinsamen Erklärung über die Gesetzgebungsprioritäten für 2018-2019 haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet, Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Dimension der Union zu ergreifen und dazu auf eine bessere Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzuarbeiten, die Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu schützen, die faire Behandlung aller Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt der Union mithilfe modernerer Entsenderegelungen zu gewährleisten und die grenzübergreifende Durchsetzung von Unionsrecht zu verbessern.

(5) Damit die Rechte mobiler Arbeitnehmer geschützt werden und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert wird, ist es wichtig, die grenzübergreifende Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der Arbeitskräftemobilität zu verbessern und damit zusammenhängende Verstöße zu bekämpfen.

(6) Als Beitrag zur Stärkung der Fairness im und des Vertrauens in den Binnenmarkt sollte eine Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden "Behörde") errichtet werden. Die Zielvorgaben der Behörde sollten klar festgelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf nur einer begrenzten Zahl von Aufgaben liegen sollte, damit die zur Verfügung stehenden Mittel in den Bereichen, in denen die Behörde den größten Mehrwert hervorbringen kann, so effizient wie möglich wahrgenommen werden. Hierzu sollte die Behörde die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen unterstützen, die Einhaltung von Vorschriften und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der kohärenten, wirksamen und effektiven Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union fördern, bei Streitigkeiten vermitteln und zur Herbeiführung von Lösungen beitragen.

(7) Die Erleichterung des Zugangs zu Informationen für Einzelpersonen und Arbeitgeber, insbesondere KMU, über ihre Rechte und Pflichten auf den Gebieten der Arbeitskräftemobilität, des freien Verkehrs von Dienstleistungen und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass sie das Potenzial des Binnenmarkts voll ausschöpfen können.

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