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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1206 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Änderung von Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5210)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 190 vom 16.07.2019 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten Tieren in der Union und für ihre Einfuhr in die Union festgelegt. Gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie gelten für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen die tierseuchenrechtlichen Bedingungen in Artikel 6 und gegebenenfalls in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht vor, dass bei einer einzelnen Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken die fraglichen Heimtiere die in der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Art festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen müssen; hiervon ausgenommen sind bestimmte Kategorien von Tieren, für die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung eine Ausnahme gilt.

(3) Die Kommission hat nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission 3 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 4 erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle vonEchinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.

(4) Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 5 festgehalten.

(5) Es ist daher angezeigt, die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 in der Mustertiergesundheitsbescheinigung zu ersetzen.

(6) Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit es nicht zu Störungen beim Handel mit Hunden, Katzen oder Frettchen kommt, ist es erforderlich, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 vorzusehen, während der unter bestimmten Bedingungen Musterveterinärbescheinigungen weiter verwendet werden dürfen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG in der durch den Durchführungsbeschluss 2013/518/EU der Kommission 6 geänderten Fassung ausgestellt wurden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 genehmigen die Mitgliedstaaten für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen die Verwendung einer Veterinärbescheinigung, die spätestens am 30. November 2019 entsprechend dem Muster in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der durch den Durchführungsbeschluss 2013/518/EU geänderten Fassung ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2019

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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