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Regelwerk, EU 2013, Tierschutz EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/518/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6719)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 281 vom 23.10.2013 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen in der Union festgelegt. Der genannte Artikel sieht unter anderem vor, dass diese Tiere die Bedingungen gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 2 erfüllen müssen.

(2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss mit solchen Tieren unter anderem ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises entsprechend einem von der Kommission festzulegenden Muster mitgeführt werden. Das Muster für diesen Ausweis findet sich in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Verbringung junger Hunde, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die entweder nicht gegen Tollwut geimpft wurden oder zwar geimpft sind, aber noch keinen Impfschutz entwickelt haben. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Verbringung genehmigen, sollten sie die Öffentlichkeit darüber auf Webseiten informieren, zu denen die Kommission auf ihrer Webseite, die für Handelszwecke genutzt werden kann, einen Link setzt.

(4) Des Weiteren sieht Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG vor, dass mit Hunden, Katzen und Frettchen eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen ist, die dem Muster in ihrem Anhang E Teil 1 entsprechen muss.

(5) Nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 4 durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist das Muster der genannten Bescheinigung dahingehend zu ändern, dass die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ersetzt werden.

(6) Die Veterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG berücksichtigt die Verordnung (EU) Nr. 388/2010/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können 5, die vorsieht, dass die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegten Anforderungen und Kontrollen für die Verbringung von mehr als fünf Heimtieren gelten, wenn die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(7) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010/EU wurden überarbeitet und in die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgenommen. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 388/2010/EU in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sollten deshalb gestrichen werden.

(8) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(10) Dieser Beschluss sollte ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

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