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Regelwerk, EU 2019, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1310 der Kommission vom 31. Juli 2019 zur Festlegung von Vorschriften für den Einsatz des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und von rescEU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5614)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Wahrung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Mit der Annahme des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das Unionsverfahren durch eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung der Union für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool und durch die Einrichtung von rescEU gestärkt.

(3) Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU müssen Bewältigungskapazitäten, die finanzielle Unterstützung der Union für Anpassungskosten erhalten, für einen Mindestzeitraum, der an die erhaltenen Finanzmittel geknüpft ist und zwischen drei und zehn Jahren ab dem Datum der effektiven Verfügbarkeit der Kapazitäten betragen kann, als Teil des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung gestellt werden. Die genauen Zeiträume der Bereitstellung sollten spezifiziert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(4) rescEU soll Hilfe in Überforderungssituationen leisten, in denen die gesamten auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von den Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgestellten Kapazitäten nicht ausreichen, um Katastrophen wirksam bewältigen zu können. Es sollten Bestimmungen über die Einrichtung, Verwaltung und Aufrechterhaltung der rescEU-Kapazitäten angenommen werden, um die wirksame Umsetzung von rescEU sicherzustellen.

(5) Die rescEU-Kapazitäten werden für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Nach einem Hilfeersuchen über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) beschließt die Kommission in enger Abstimmung mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, der die betreffenden rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, über die Entsendung dieser Kapazitäten. Es sollten Kriterien für die Entsendebeschlüsse sowie für die betreffenden Einsatzverfahren festgelegt werden, um eine wirksame und transparente Beschlussfassung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Kriterien für die Beschlussfassung über die Entsendung im Falle konkurrierender Ersuchen um Nutzung der rescEU-Kapazitäten festgelegt werden.

(6) Die rescEU-Kapazitäten können für nationale Zwecke genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden. Um zu gewährleisten, dass die rescEU-Kapazitäten in Bereitschaft gehalten werden und innerhalb des Zeitrahmens, der in den Qualitätsanforderungen für jede Art von rescEU-Kapazitäten festgelegt ist, für eine Entsendung im Rahmen des Unionsverfahrens einsatzfähig sind, sollten geeignete Bestimmungen für ihre nationale Nutzung festgelegt werden.

(7) Wenn rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission dies mitteilen. Das Mitteilungssystem für den Fall der nationalen Nutzung von rescEU-Kapazitäten sollte einfach und wirksam sein.

(8) Um die operative Effizienz zu gewährleisten, sollten klare Bestimmungen über die Beendigung der Entsendung und den Abzug von rescEU-Kapazitäten festgelegt werden.

(9) Nach Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Entsendung von Personal für den Einsatz von rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union ablehnen. Es sollten Bestimmungen für diese spezifischen Fälle festgelegt werden.

(10) Mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission 3 wurden Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft als rescEU-Kapazitäten ausgewiesen. Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden.

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(Stand: 16.09.2019)

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