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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 10)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden "ICAO") auf allen von ihm erfassten Strecken betreffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit ist es notwendig, unter Bezugnahme auf die relevanten Strecken und Luftfahrzeugbetreiber die Flüge festzulegen, die diesen Bestimmungen unterliegen.

(2) Für die Zwecke des EU-Emissionshandelssystems sind Regelungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen sowie die Prüfung von Emissionsberichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 3 anwendbar. Diese Regelungen wurden im Hinblick auf die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4, die ab dem 1. Januar 2021 gilt, aktualisiert und weiterentwickelt. In den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 und (EU) 2018/2067 wird die erste Ausgabe der internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die die ICAO am 27. Juni 2018 erlassen hat, berücksichtigt. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Minimierung der Kosten der Einhaltung der Vorschriften für Betreiber sollten die Bestimmungen für die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnungen aneinander angeglichen werden.

(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission können die Mitgliedstaaten die Verwendung elektronischer Vorlagen und spezifischer Dateiformate für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorschreiben. Um sicherzustellen, dass die Luftfahrzeugbetreiber diese Anforderungen auch bei der Berichterstattung über Emissionen im Rahmen des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO einhalten können, sollte die Kommission ein spezifisches elektronisches Datenaustauschformat veröffentlichen.

(4) Es wird davon ausgegangen, dass Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsvorschriften für bestimmte Flüge, die nur für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR gelten, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Daher können solche Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassen werden.

(5) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung ersuchen, um die Qualität der Emissionsdaten sicherzustellen. Damit die Vollständigkeit und Genauigkeit der Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten im von der ICAO vorgegebenen Format übermitteln müssen, sichergestellt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission darum ersuchen können, Unterstützung von Eurocontrol anzufordern.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten relevante geprüfte Emissionsdaten an das ICAO-Sekretariat übermitteln und eine vollständige, rechtzeitige Berichterstattung über Emissionsdaten zu allen relevanten Flügen gewährleisten.

(7) Gemäß Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sollte in dem Bericht, der in diesem Artikel genannt wird, geprüft werden, ob diese Verordnung überarbeitet werden muss

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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