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Regelwerk, EU 2019, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission vom 26. September 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6819)

(ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 85)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil a Nummer 12 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in Libanon in die Union. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 25.2 verbieten die Mitgliedstaaten die Verbringung von Kartoffeln/Erdäpfeln in die Union, es sei denn, sie stammen aus Ländern, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") sind oder die Vorschriften anwenden, die als mit den Unionsvorschriften zur Bekämpfung dieses Organismus gleichwertig anerkannt wurden. Libanon erfüllt keine der genannten Bedingungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vorgesehen werden, wenn eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/413/EU der Kommission 2 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG zuzulassen, endete am 31. Oktober 2018.

(4) Libanon hat neue Informationen vorgelegt, um nachzuweisen, dass nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den Regionen Akkar und Bekaa unter angemessenen Pflanzengesundheitsbedingungen angebaut werden und dadurch der Schutz des Unionsgebiets vor dem spezifizierten Organismus gewährleistet ist.

(5) Daher sollte die Verbringung von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln/Erdäpfeln mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa in die Union unter der Voraussetzung gestattet werden, dass dort Bedingungen gegeben sind, durch die sichergestellt wird, dass der spezifizierte Organismus auf den Kartoffeln/Erdäpfeln nicht vorhanden ist, wenn sie in das Gebiet der Union verbracht werden. Diese Bedingungen sollten die Erzeugung in Gebieten betreffen, die von dem spezifizierten Organismus frei sind, die Durchführung von Erhebungen in diesen Gebieten, die Erzeugung aus zertifizierten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln, die Handhabung, Lagerung, Verpackung und die Aufbereitungsanforderungen.

(6) Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten über benannte Eingangsorte in die Union verbracht werden, damit wirksame Kontrollen und die Minderung jeglicher Risiken in Bezug auf die Pflanzengesundheit sichergestellt sind.

(7) Es sollten Anforderungen an die Inspektion festgelegt werden, damit dem Risiko in Bezug auf die Pflanzengesundheit begegnet werden kann. Es sollte festgelegt werden, dass Probenahme und Untersuchung gemäß dem mit der Richtlinie 93/85/EWG des Rates 3 festgelegten Testschema durchzuführen sind.

(8) Die Kartoffeln/Erdäpfel sollten nur dann in die bzw. innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie angemessen gekennzeichnet sind, sodass der libanesische Ursprung und sonstige relevante Informationen angegeben werden, damit verhindert wird, dass die Kartoffeln/Erdäpfel gepflanzt werden, und damit ihre Identifizierung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.

(9) Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang III Teil a Nummer 12 und von Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 25.2

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