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Regelwerk, EU 2019, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7328)

(ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 12, ber. L 336 S. 314aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 9

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Rose-rosette-Virus (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") ist ein Schadorganismus, der derzeit nicht in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist.

(2) Der spezifizierte Organismus und sein Vektor Phyllocoptes fructiphilus kommen bekanntermaßen nicht im Gebiet der Union vor. Laut einer von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schadorganismus-Risikoanalyse könnten der spezifizierte Organismus und seine Schadwirkungen allerdings die Pflanzengesundheit in der Union und insbesondere die Rosenproduktion erheblich beeinträchtigen.

(3) Angesichts dieser Erkenntnis und der anhaltenden Ausbreitung des spezifizierten Organismus sollten anfällige Pflanzen bei der Verbringung in die Union aus den Drittländern, in denen der Schädling auftritt (Kanada, Indien und USA), besonderen Maßnahmen unterzogen und von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden.

(4) Diese besonderen Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus und seines Vektors auf dem Gebiet der Union sicherstellen und Anforderungen an das Verbringen der spezifizierten Pflanzen in die Union sowie amtliche Kontrollen beim Verbringen dieser Pflanzen in die Union umfassen.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, über dessen mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um proaktiver gegen die Ansiedlung und Ausbreitung dieses Organismus vorzugehen.

(7) Es sollten Anforderungen an das Verbringen von Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den USa (spezifizierte Pflanzen) in die Union festgelegt und amtliche Kontrollen bei ihrer Verbringung in die Union durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um einen verbesserten Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu gewährleisten.

(8) Um es den zuständigen amtlichen Stellen und den Unternehmern zu ermöglichen, sich auf diese Anforderungen einzustellen, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. November 2019 gelten.

(9) Der vorliegende Beschluss sollte befristet sein und bis zum 31. Juli 2022 gelten, sodass er vor diesem Datum überarbeitet werden kann.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

  1. "spezifizierter Organismus" das Rose-rosette-Virus;
  2. "spezifizierte Pflanzen" Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den USA;
  3. "spezifizierter Vektor"Phyllocoptes fructiphilus.

Artikel 2 Verbot der Einschleppung in die Union und der Verbringung innerhalb der Union

Die Einschleppung des spezifizierten Organismus in die Union und seine Ausbreitung innerhalb der Union sind verboten.

Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus oder seinem Vektor befallen sein können, unverzüglich über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus und seines Vektors, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 4 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus und des spezifizierten Vektors bei spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt.

(2) Diese Erhebungen umfassen Probenahmen und Untersuchungen und beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Organismus und den spezifizierten Vektor nachzuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 5 Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union

(1) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ihnen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt;
  2. sie entsprechen gegebenenfalls den Absätzen 2, 3 oder 4, und der Wortlaut der jeweiligen Anforderung ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis unter "Zusätzliche Erklärung" angegeben.

(2) Die spezifizierten Pflanzen haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde. Die Bezeichnung dieses Gebiets wird im Pflanzengesundheitszeugnis unter "Ursprungsort" vermerkt.

(3) Die spezifizierten Pflanzen haben ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden, an dem bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Organismus oder des spezifizierten Vektors festgestellt wurden. Außerdem sind folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden vor der Ausfuhr beprobt und untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden;
  2. die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wurden vor der Ausfuhr kontrolliert, bei Vorliegen von Symptomen beprobt und auf den spezifizierten Organismus untersucht und als frei von diesem Organismus befunden.

(4) Spezifizierte Pflanzen in Gewebekulturen, die ihren Ursprung nicht in einem Gebiet haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, wurden von Mutterpflanzen gezogen, die untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

(5) Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie so gehandhabt, verpackt und befördert werden, dass ein Befall durch den spezifizierten Vektor verhindert wird.

Artikel 6 Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen werden am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 2 amtlich kontrolliert.

Artikel 7 Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, oder ändern diese, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Artikel 9 Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2022.

Artikel 10 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2019

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).

ENDE

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