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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 31, ber. 2022 L 15 S. 21)



Red. Anm.:vgl. TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte 2, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, sieht vor, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht auf ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, beinhaltet auch den Schutz gegenüber chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit.

(2) In ihrer Mitteilung "Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle" 3 hob die Kommission deutlich hervor, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz weiterhin verbessert werden muss.

(3) Gemäß der Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission für die Europäische Union (EU) Ziele in Form von auf EU- Ebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.

(4) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission - gestützt auf Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 4 - Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/24/EG bewertet die Kommission anhand einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten die Zusammenhänge zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe und dem Niveau der arbeitsbedingten Exposition.

(6) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission 5 eingesetzt wurde.

(7) Gemäß der Richtlinie 98/24/EG bezeichnet "Arbeitsplatzgrenzwert", sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.

(8) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf EU-Ebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.

(9) Gemäß den Empfehlungen des SCOEL werden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und, für bestimmte chemische Arbeitsstoffe für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition zu berücksichtigen.

(10) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf EU-Ebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den EU-Grenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.

(11) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz.

(12) Der SCOEL hat gemäß Artikel 3

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