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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 267, ber. 2020 L 50 S. 25, ber. 2021 L 65 S. 81 A;
VO (EU) 2021/341 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 108 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1016/2010

Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2021/913 - Archiv 06/2021

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 2 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission 3 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission 4 vor.

(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Haushaltsgeschirrspüler, deren jährlicher Stromverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 2,1 TWh gesenkt werden könnte, wodurch sich die Treibhausgasemissionen um 0,7 Mio. t CO2-Äquivalent pro Jahr verringern würden, und deren jährlicher Wasserverbrauch bis 2030 um schätzungsweise 16 Mio. m3 verringert werden könnte.

(4) Die Kommission hat in ihrer Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler festgelegt, und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission diese vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen.

(5) Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Haushaltsgeschirrspülern sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(6) Wie die Überprüfung ergeben hat, sollten die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler und die Anforderungen hinsichtlich des Verbrauchs wesentlicher Ressourcen wie Energie oder Wasser überarbeitet werden und zudem Anforderungen in Bezug auf die Ressourceneffizienz wie Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit eingeführt werden.

(7) In Bezug auf Haushaltsgeschirrspüler wurden für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Umweltaspekte als wesentlich eingestuft: der Verbrauch von Energie und Wasser während der Nutzungsphase, die Abfallerzeugung am Ende der Lebensdauer sowie die während der Herstellungsphase (aufgrund der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe) und während der Nutzungsphase (wegen des Stromverbrauchs) in die Luft und ins Wasser freigesetzten Emissionen.

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(Stand: 14.10.2021)

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