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Regelwerk, EU 2019, Naturschutz

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8359)

(ABl. L 313 vom 04.12.2019 S. 94)



Neufassung -Ersetzt die Entsch. 2007/433/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2007/433/EG der Kommission 2 wurden vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg &O'Donnell 1998 festgelegt.

(2) Gibberella circinata Nirenberg & O'Donnell 1998 und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell 1998 sind die beiden Bezeichnungen, die demselben pleomorphen Pilz zugeordnet sind und die die Hauptfruchtform (sexuelles Stadium) und die Nebenfruchtform (asexuelles Stadium) desselben Organismus bezeichnen. Gemäß dem neuesten wissenschaftlichen Konsens 3 sollte die Bezeichnung "Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell 1998" ab 2013 als typisierend für den Organismus verwendet werden.

(3) Seit März 2019 ist Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell 1998 (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") in Anhang I Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt 4.

(4) Der spezifizierte Organismus tritt in Portugal und Spanien, hauptsächlich in Baumschulen und Wäldern, aber auch in Privatgärten auf. Diese Mitgliedstaaten haben nationale Maßnahmen zur Kontrolle und Tilgung dieses Organismus ergriffen, um seine weitere Einschleppung und Ausbreitung in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.

(5) Im Jahr 2010 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zur Risikobewertung für Fusarium circinatum für das Gebiet der Union und zur Bewertung von Risikomanagementoptionen 5.

(6) Der spezifizierte Organismus tritt hauptsächlich in Verbindung mit Pflanzen der Gattung Pinus und der Art Pseudotsuga menziesii (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") auf.

(7) In Anbetracht der von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2007/433/EG vorgelegten jährlichen Erhebungen und der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSa wird der Schluss gezogen, dass der spezifizierte Organismus bereits in Teilen des Gebiets der Union vorkommt. Es scheint jedoch auch, dass das derzeit befallene Gebiet erheblich kleiner ist als das gefährdete Gebiet, unter anderem in Anbetracht der ökologischklimatischen Daten, der Verteilung potenzieller Wirte und des sehr hohen Potenzials für die Ansiedlung des spezifizierten Organismus.

(8) Es ist daher angezeigt, die Maßnahmen gegen den spezifizierten Organismus zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union, dessen Tilgung, wenn sein Vorkommen auf dem Gebiet der Union festgestellt wird, sowie Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union aus den abgegrenzten Gebieten heraus von Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), spezifischen Formen von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz umfassen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um proaktiv gegen die Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus in der Union vorzugehen.

(9) Es herrscht keine Klarheit über die weltweite Verbreitung des spezifizierten Organismus. Den verfügbaren Informationen zufolge wurde kein Vorkommen dieses Organismus in den europäischen Drittländern festgestellt. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass der spezifizierte Organismus nicht durch den Handel mit spezifizierten Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), Holz, loser Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in diesen Ländern in die Union eingeführt wurde.

(10) Daher sollten Maßnahmen für die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), von Holz, loser Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz ausschließlich aus außereuropäischen Drittländern in die Union ergriffen werden. Solche Maßnahmen sollten ein Pflanzengesundheitszeugnis sowie amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren umfassen. Solche Maßnahmen sollten auch bestimmte Formen von Holz von Nadelbäumen (Pinales) und Verpackungsmaterial aus Holz betreffen, da diese möglicherweise als Wirt für den spezifizierten Organismus dienen.

(11) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2007/433/EG aufgehoben werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "der spezifizierte Organismus"Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell 1998;

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